- Namen der Partei
- Sitz der Partei
- Zweck der Partei
- Vertretung nach außen
- Tätigkeiten und Finanzierung
- Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Rechte und Pflichten der Parteimitglieder
- Organe der Zentrumpartei Austria
- Bestellung der Parteifunktionäre und Dauer ihrer Funktion
- Beschlussfassung durch die Parteiorgane
- Schlichtung von Streitigkeiten
- Erstellung der Kandidatenliste für Gemeinderatswahlen
- Erstellung der Kandidatenliste für Landtagswahlen
- Erstellung der Kandidatenliste für Nationalratswahlen
- Erstellung der Kandidatenliste für EU-Wahlen
- Freiwillige Auflösung und Verwertung des Parteivermögens
1. Name der Partei
Zentrumpartei Austria | Abkürzung : ZPA
2. Sitz der Partei
Zentrumpartei Austria| die Adresse wird zeitnah festgelegt.
3. Zweck der Partei
Beteiligung an der demokratischen Willensbildung in der österreichischen Bevölkerung.
4. Vertretung nach außen
Parteichef: Dr. Helmut Bierbaumer
Parteichef- Stellvertreter: wird zeithnah namhaft gemacht
5. Tätigkeiten und Finanzierung
5.1 Tätigkeiten
Die Zentrumpartei Austria nimmt durch aktive Parteimitglieder Kontakt mit der österreichischen Wahlbevölkerung auf, – dies erfolgt via öffentliche Veranstaltungen, Internet, Printmedien, Hörfunk und TV.
5.2 Finanzierung
5.2.1 Es werden keine Mitgliedsbeiträge eingehoben.
5.2.2 Parteispenden von Privatpersonen, Firmen und Organisationen:
5.2.4 Verkauf von Parteisymbolen und Merchandising.
5.2.5 Parteienförderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Erwerb der Mitgliedschaft.
6.1.1 Das Bundesgebiet Österreichs ist in Parteibereiche unterteilt. Die Liste der Parteibereiche ist auf der Website www.zpa.at ersichtlich.
Die Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria erfolgt durch selbständigen Eintrag in die Mitgliederliste jenes Parteibereiches, für den sich das Mitglied entscheidet, – dies erfolgt durch Erstellen eines ZPA- Accounts.
Ein Parteimitglied kann nur in einer Parteibereichs- Liste aufscheinen.
6.1.2 Voraussetzung der Mitgliedschaft: Österreichische Staatsbürgerschaft und vollendetes 18. Lebensjahr.
6.1.3 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch das selbständige Einrichten eines ZPA- Accounts auf der Webseite www.zpa.at.
6.1.3.2 Zuteilung einer ZPA- Mitgliedsnummer im Parteibereich aufsteigend nach Datum der Account- Erstellung.
6.1.4 Die Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria ist definiert als Aufscheinen von Vor- und Nachnamen sowie der Mitgliedsnummer in jenem Parteibereich, für den sich das Parteimitglied bei der Erstellung seines Accounts entscheidet. Die Mitglieder eines Parteibereiches können die Namen und Mitgliedsnummern ausschließlich jener Parteimitglieder einsehen, die den selben Parteibereich für ihre Aktivitäten angegeben haben.
6.1.5 Die Mitgliederlisten aller Parteibereiche werden vom Leiter des Teams A- Parteistruktur geführt.
6.2 Beendigung der Mitgliedschaft
6.2.1 Freiwillige Beendigung. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria erfolgt durch selbständiges Löschen des Accounts.
6.2.2 Die Beendigung der Mitgliedschaft gegen den Willen des Mitgliedes ist in Punkt 11. festgelegt.
. 7.Rechte und Pflichten der Parteimitglieder
7.1.1 Die Rechte der Parteimitglieder sind aus den nachfolgenden Punkten der Statuten ersichtlich.
7.2.1Die Parteimitglieder verpflichten sich, in ihrer Gemeinde sowie im darüber hinaus reichenden sozialen Umfeld und in ihren sozialen Medien für die Ziele der ZPA zu werben.
8. Organe der Zentrumpartei Austria
8.1 Organe auf Bundesebene
8.1.1 Der Parteichef wird an einem ordentlichen oder an einem außerordentlichen Bundeskonvent von 18 Teamleitern ( A – R ) mit 2/3- Mehrheit aus ihrer Reihe bestimmt.
8.1.2 Der Stellvertretende Parteichef wird an einem ordentlichen oder an einem außerordentlichen Bundeskonvent von 18 Teamleitern ( A – R ) mit 2/3- Mehrheit aus ihrer Reihe bestimmt.
9.1 Einsetzung der Organe und deren Funktionärstätigkeit in den Parteibereichen.
9.1.1 Das Bundesgebiet ist in Parteibereiche unterteilt, welche in der Liste der Parteibereiche auf www.zpa.at aufgelistet sind.
9.1.2 Die Reihung der Parteimitglieder erfolgt nach aufsteigenden Mitgliedsnummern im Parteibereich.
9.1.3 Mit Erreichen der Sollzahl an Parteimitgliedern im Parteibereich wird jedem Mitglied in seinem Account die Möglichkeit zur Verfügung gestellt, ein anderes Mitglied als Delegierten zu wählen, der/die sowohl für die Leitung des Parteibereiches als auch für die Entsendung in den Parteikonvent als bestgeeignet erscheint.
9.1.4 Diese Wahlstimme kann dem Delegierten zum Jahreswechsel auch wieder entzogen und einem anderen Mitglied im Parteibereich zugeordnet werden.
9.1.4.1 Der Punkt 9.1.4 gilt nicht für Delegierte, die in der Bundesparteileitung vertreten sind, die Mitglieder der Bundesparteileitung können NICHT aus den Parteibereichen, aus den sie stammen, abgewählt werden.
9.1.5 Der Bereichs- Delegierte zum Bundeskonvent ( “ der/die Delegierte “ ) vertritt den Parteibereich im Bundeskonvent und wirkt aktiv an der weiteren Gestaltung der Partei auf Bundesebene mit.
9.1.6 Der Delegierte ernennt ein Parteimitglied seines Vertrauens im Parteibereich zum Bereichs- Sekretär
9.1.7 Der Bereichs- Sekretär gestaltet die Kommunikation der Parteimitglieder im Parteibereich und organisiert periodische Treffen.
9.1.8 Der Bereichs- Sekretär hält ständigen Kontakt mit den Bereichs- Sekretären der angrenzenden Parteibereiche.
9.1.9 Der Bereichs- Sekretär ist ständiger Ansprechpartner für den Bundespartei- Sekretär.
9.2 Beendigung der Funktionärstätigkeit in den Parteibereichen.
9.2.1 Jeder der zwei Funktionäre des Parteibereiches kann jederzeit freiwillig seine Parteifunktion zurücklegen .
9.2.2 Nach 9.2.1 des „Sekretärs“ betraut der/die Delegierte ein Mitglied seines/ihres Vertrauens mit dieser Funkion.
9.2.3 Der Delegierte kann jederzeit den Sekretär von seiner Funktion entbinden und ein Parteimitglied seines Vertrauens im Parteibereich mit dieser Funktion betrauen.
9.2.4 Für die Abwahl des Delegierten gegen seinen Willen während des Jahresverlaufes muß die Zustimmung des Parteichefs eingeholt werden, der eine digitale Neuwahl des Delegierten in die Wege leitet.
9.2.4.1 Für diese Neuwahl des Delegierten während des Jahresverlaufes ist die Unterschrift von 2/3 der Parteimitglieder im Parteibereich erforderlich.
9.2.7 Der Punkt 9.2.4 gilt nicht für Delegierte, die in der Bundesparteileitung vertreten sind. Die Mitglieder der Bundesparteileitung können auch zum Jahreswechsel NICHT aus den Parteibereichen, aus den sie stammen, abgewählt werden.
9.3 Teambildungen unter den Delegierten.
9.3.1 Jeder Parteibereich entsendet nach 9.1.3 eine/n Delegierte/n in den Bundeskonvent der Zentrumpartei Austria.
9.3.2 Der Bundeskonvent wird einmal im ersten Kalenderquartal vom Bundesparteisekretär ( Leiter Team B ) einberufen.
9.3.3 Voraussetzung für 9.3.2 ist, dass 2/3 aller Parteibereiche einen Delegierten zum Bundeskonvent bestellt haben.
9.3.4 2/3 der namhaft gemachten Delegierten können beim Bundesparteisekretär die Einberufung eines außerordentlichen Bundeskonvents beantragen.
9.3.5 Diesem Antrag aus 9.3.4 ist vom Bundesparteisekretär ( Leiter Team B ) innerhalb eines Monats Folge zu leisten.
9.3.6 Die Delegierten werden vom Parteichef entsprechend ihrer beruflichen Ausrichtung und ihrer Motivation den nachfolgenden Teams ( A – R ) zugeordnet.
9.3.6.1 Die einem Team zugeordneten Delegierten können auf eigenem Wunsch nur mit Zustimmung des Parteichefs in ein anderes Team wechseln.
9.3.7 Liste der Teams A – R
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A Parteistruktur
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G Infrastruktur
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M Schule / Sport
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B Parteisekretariat
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H Wirtschaft
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N Wissenschaft
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C Verfassung / Verwaltung
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I Umwelt
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O Kunst / Kultur
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D Justiz
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J Gesundheit
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P Verteidigung
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E Inneres
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K Soziales
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Q Europa / Äußeres
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F Finanzen
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L Landwirtschaft
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R Staat / Religionen
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9.3.8 Jedes Team ( A – R ) gilt erst mit 6 Delegierten als „ausreichend besetzt „.
9.4. Bestellung der Teamleiter
9.4.1 Jedes „ausreichend besetzte “ Team ( C – R ) bestimmt mit 2/3- Mehrheit einen Teamleiter und kann diesen auch mit 2/3- Mehrheit von seiner Funktion entbinden und einen Nachfolger aus dem Team bestellen. ( Hinweis: 3 gegen 2 ist keine 2/3- Mehrheit, sondern lediglich 60% zu 40%.)
9.4.2 Eine Ablösung eines Teamleiters ( C – R ) gegen seinen Willen kann nur auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent bei Anwesenheit von 4/5 aller namhaft gemachten Delegierten erfolgen.
9.4.3 Die Mitglieder der Teams ( A – R ) gestalten die Standpunkte der Zentrumpartei Austria innerhalb des Rahmens des Parteiprogrammes.
9.4.4 Die Teamleiter für A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat werden vom Parteichef eingesetzt und auch wieder vom Parteichef aus dieser Funktion entbunden.
9.4.5 Voraussetzung für die beiden Funktionen in 9.4.4 ist lediglich die Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria, – ein Delegiertenstatus ist dafür nicht erforderlich.
9.4.6 Die Teamleiter der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat können die Hälfte der Mitglieder in ihrem Team selbst unter den Delegierten auswählen.
9.4.7 Die Ablösung und Neubesetzung in 9.4.4 ist nicht an einen Bundeskonvent gebunden. Es sind jedoch der stellvertretende Parteichef sowie die Mitglieder des betreffenden Teams vom Parteichef schriftlich zu informieren.
9.5. Interimistischer Parteichef und Teamleiter der Teams A und B
9.5.1 Bis zur statutenkonformen Bestellung wird die Funktion des Parteichefs durch das Gründungsmitglied Dr. Helmut Bierbaumer besetzt.
9.5.2 Bis zur statutenkonformen Bestellung wird der Vizeparteichef durch den Parteichef ernannt.
9.5.3 Der Leiter des Teams A- Parteistruktur besetzt die Funktion des Leiters des Parteischiedsgerichtes.
9.5.4 Der Leiter des Teams B- Parteisekretariat besetzt die Funktion des Bundesparteisekretärs.
9.5.5 Alle Teamleiter ( A – R ) bilden gemeinsam mit dem Parteichef die Bundesleitung der Zentrumpartei Austria.
9.5.6 Die Teamleiter ( C– R ) behalten bei Annahme eines politischen Mandates weiterhin die Funktion der Delegierten ihrer Parteibereiche. Dies gilt auch für die Teamleiter A und B, wenn sie zu Delegierten ihres Parteibereiches ernannt wurden.
9.5.7 Der stellvertretende Parteichef wird aus den Teamleitern A bis R mit Unterschrift von 13 Teamleitern am Parteikonvent bestimmt und kann auch wieder mit Unterschrift von 13 Teamleitern ( A – R ) am Parteikonvent von dieser Funktion entbunden werden.
9.5.8 Der Punkt 9.5.7 wird erst möglich, wenn jedes Team ( C – R ) entsprechend 9.4 einen Teamleiter ernannt hat.
9.6. Änderungen von Programm und Statuten, Ablösung des Parteichefs.
9.6.1 Die Bundesleitung der Zentrumpartei Austria kann auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent bei Anwesenheit von 4/5 aller bestellten Delegierten mit 2/3- Mehrheit Änderungen des Parteiprogrammes und der Parteistatuten beschließen.
9.6.2 15 Teamleiter ( A – R ) können bei Anwesenheit von 4/5 aller bestellten Delegierten am ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent den Parteichef ablösen, und einen Teamleiter aus ihrer Reihe als neuen Parteichef einsetzen.
9.6.3 Die Ablösung des Parteichefs nach 9.6.2 kann erst erfolgen, wenn jedes Team ( A – R ) nach 9.4 vollständig besetzt ist.
9.6.4 Der abgelöste Parteichef scheidet daraufhin aus der Bundesleitung der Zentrumpartei Austria mit sofortiger Wirkung aus, bleibt aber Mitglied der Zentrumpartei Austria auf einer Parteibereichs- Liste seiner Wahl.
9.6.5 Aus dem Parteibereich des neuen Parteichefs ist umgehend, auch währen des Jahresverlaufes, ein neuer Delegierter zu bestimmen, denn der neue Parteichef hat nicht mehr die Funktion eines Delegierten. Aus seinem Parteibereich muss ein neuer Delegierter entsannt werden, der vom neuen Parteichef je nach Motivation und beruflicher Ausrichtung einem Team zugeordnet wird.
9.7 Pflichten des Parteichefs und des stellvertretenden Parteichefs.
9.7.1 Der Parteichef führt die gemeinsam mit dem Leiter Team B die Mitgleiderlisten der Parteibereiche. Er sorgt mit dem Team B- Parteisekretariat für ihre Sicherungskopien.
9.7.2 Der Leiter des Teams B- Parteisekretariat übermittelt dem stellvertretenden Parteichef monatlich die aktualisierten Parteibereichs- Listen auf einem elektronischen Datenträger.
9.7.3 Bei Nicht- Erfüllung von 9.7.2 hat der stellvertretende Parteichef die Pflicht zur unverzüglichen Einberufung der Bundesparteileitung und zur gleichzeitig erfolgenden Anberaumung eines außerordentlichen Bundeskonvents innerhalb eines Monats.
9.7.4 Bis zur statutenkonformen Bestellung des stellvertretenden Parteichefs besetzt der Leiter des Teams B- Parteisekretariat diese Funktion.
9.8.1 Die Durchführungsbestimmungen für die Parteistatuten werden vom Team A- Parteistruktur erarbeitet und bedürfen der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Delegierten an einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent.
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10. Erfordernisse für gültige Beschlussfassung durch die Parteiorgane
10.1 Die Fassung von Parteibeschlüssen der Zentrumpartei Austria ist der Bundesparteileitung vorbehalten.
10.2 Die Bundesparteileitung wird gebildet aus dem Parteichef und den Leitern der Teams A – R.
10.3 Alle Beschlüsse der Bundesparteileitung müssen mit 2/3- Mehrheit erfolgen und dies bei Anwesenheit von 4/5 aller namhaft gemachten Delegierten zum Bundeskonvent auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Parteikonvent.
10.4 Die Parteibeschlüsse werden vom Bundesparteisekretär ( Leiter Team B ) den Parteisekretären in den Parteibereichen schriftlich mitgeteilt.
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11. Schlichtung von Streitigkeiten
11.1 In der Organisations- Struktur der Zentrumpartei Austria hat das Team A- Parteistruktur zugleich die Funktion des Partei- Schiedsgerichtes.
11.2 Die Leiter der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat haben das Recht, jedes Mitglied eines jeden Parteibereiches durch Löschen seines Accounts aus der ZPA auszuschließen, formlos und ohne Begründung.
11.3 Der Parteichef kann in drei Fällen einen Antrag auf Parteiausschluss eines jeden Parteimitgliedes an den Leiter des Teams A– Parteistruktur stellen:
11.3.1 Nach jeglicher Relativierung des Holocaust durch ein Parteimitglied im Rahmen der politischen Tätigkeit.
11.3.2 Nach jeglicher Herabsetzung der Menschenwürde von Einzelpersonen durch ein Parteimitglied im Rahmen der politischen Tätigkeit.
11.3.3 Nach öffentlichen politischen Stellungnahmen eines Mitgliedes der Bundesparteileitung mit Inhalten, die vom Parteiprogramm der Zentrumpartei Austria abweichen. Dies gilt auch für Mandatare der ZPA, sei es als Gemeinderat, Landtagsabgeordneter, Nationalratsabgeordneter, als Bundesrat oder als EU- Abgeordneter.
11.4 Über einen Antrag des Parteichefs nach 11.3 muss das Team A– Parteistruktur ( Parteischiedsgericht) innerhalb einer Woche beraten und kann dem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmen, oder den Antrag mit einfacher Mehrheit ablehnen. Die Zustimmung des Teams A– Parteistruktur hat den Parteiausschluss des betreffenden Mitgliedes zur Folge.
11.5 Der Leiter des Teams A Parteistruktur kann jederzeit von sich aus ein Verfahren zum Parteiausschluss eines j e d e n Mitgliedes einleiten, auch eines Mitgliedes der Bundesparteileitung, davon ausgenommen ist lediglich der Parteichef.
11.5.1 Das Team A- Parteistruktur muss innerhalb einer Woche über diesen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds der Bundesparteileitung beraten und muss einen, vom betroffenen Mitglied namhaft zu machenden Vertreter innerhalb einer weiteren Woche anhören.
11.5.2 Als Vertreter kann vom betroffenen Mitglied jedes Mitglied der ZPA namhaft gemacht werden, – ausgenommen die Mitglieder der Bundesparteileitung.
11.5.3 Macht das betroffene Mitglied keinen Vertreter namhaft, so tritt am Ende der zweiten Woche der Parteiausschluss in Kraft.
11.5.5 Der Parteiauschluss eines Mitgliedes der Bundesparteileitung erfordert die Zustimmung des Parteichefs.
11.6 Der Parteiausschluss und die Begründung des Parteiausschlusses ist vom Leiter des Teams A- Parteistruktur allen Delegierten sowie den Sekretären des betreffenden Parteibereiches schriftlich mitzuteilen.
11.7 Für Streitigkeiten innerhalb der Zentrumpartei Austria, die nicht in 11.1 – 11.6 geregelt sind, ist als Schiedsgericht das Team A – Parteistruktur zuständig und entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
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12. Erstellung der Kandidatenliste für Gemeinderatswahlen.
12.1 Die Kandidatenliste der ZPA für Gemeinderatswahlen wird innerhalb einer Woche nach dem Stichtag von einem Wahlgremium erstellt.
12.1.2 Der/die ErstellerIn der Kandidatenliste muss Mitglied der Zentrumpartei Austria sein, – eine Liste der ZPA in einer Gemeinde kann also erst gebildet werden, wenn es mindestens ein Parteimitglied in der Gemeinde gibt.
12.2 Wenn aus einer Gemeinde bereits mehrere Parteimitglieder in der Bereichsliste eingetragen sind, dann erstellt dasjenige Mitglied die Kandidatenliste, das am Stichtag bestgereiht innerhalb der Bereichsliste angeführt ist, – das kann auch ein Funktionsträger sein.
12.2 Das Parteimitglied, das die Kandidatenliste erstellt, muss selbst nicht als Spitzenkandidat antreten, sondern kann sich auch an beliebiger Stelle der Kandidatenliste reihen, – es muss jedoch kandidieren.
12.2.1 Das Recht der Listenerstellung kann auf dasjenige Mitglied aus der Gemeinde übertragen werden, das am Stichtag in der Bereichsliste nächst gereiht ist und die Funktion der Listenerstellung übernimmt.
12.3 Die weiteren Kandidaten auf der Liste der ZPA bei Gemeinderatswahlen müssen nicht Parteimitglieder sein. Somit haben in ihrer Gemein anerkannte parteifreie Persönlichkeiten die Möglichkeit, auch als Spitzenkandidaten für die ZPA zu kandidieren, wenn sie vom listenerstellenden Parteimitglied an erste Stelle der Kandidatenliste aufgestellt werden.
12.3.1 Diese Kandidatur von Nichtmitgliedern ist nur auf Gemeindeebene möglich.
12.4 Wenn in der Mitgliederliste des Parteibereiches bereits mehrere Parteimitglieder aus der betreffenden Gemeinde aufscheinen, so hat jedes dieser Parteimitglieder die Pflicht zur Kandidatur bei der Gemeinderatswahl auf der Liste der ZPA.
12.4.1 Die Reihung weiterer Parteimitglieder auf der Kandidatenliste obliegt dem Parteimitglied, das die Kandidatenliste erstellt.
12.5 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.
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13. Erstellung der Kandidatenliste für Landtagswahlen.
13.1 Die Kandidatenliste der ZPA für Landtagswahlen wird innerhalb einer Woche nach dem Stichtag von einem Wahlgremium erstellt.
13.2 Das die Kandidatenliste festlegende Wahlgremium besteht aus den „Delegierten“ und den „Sekretären“ der einzelnen Parteibereiche im betreffenden Bundesland.
13.1.1 Der Parteichef, der stellvertretende Parteichef, der Leiter des Teams A- Parteistruktur und der Leiter des Teams B- Parteisekretariat haben Stimmrecht in diesem Wahlgremium.
13.1.2 Ort und Zeit des Zusammentreffens des Wahlgremiums wird vom Leiter des Teams A- Parteistruktur festgelegt.
13.2. Eine Kandidatur eines ZPA- Mitgliedes bei Landtagswahlen ist somit erst möglich, wenn sein Parteibereich ihn als Funktionär namhaft gemacht hat, sei es als Delegierter oder als Sekretär.
13.3 Jeder Kandidat muss für seinen angestrebten Listenplatz die einfache Stimmenmehrheit im Wahlgremium für sich gewinnen.
13.4 Wenn die Kandidaturwünsche der Funktionsträger durch Bestätigung der einfachen Mehrheit im Wahlgremium berücksichtigt sind, kann die Kandidatenliste vom Spitzenkandidaten mit einfachen Parteimitgliedern aus beliebigen Parteibereichen verlängert werden, wobei Parteibereiche mit gleichem Organisationsgrad ( Statuszahl ) gleichmässig berücksichtigt werden müssen.
13.5 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.
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14. Erstellung der Kandidatenliste für Nationalratswahlen
14.1 Die Kandidatenliste der ZPA für Nationalratswahlen wird innerhalb einer Woche nach dem Stichtag von einem Wahlgremium erstellt.
14.2 Das die Kandidatenliste festlegende Wahlgremium besteht aus den „Delegierten“ der organisierten, mit Status 1 versehenen Parteibereiche, dem Parteichef und aus den Leitern der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat.
14.3 Für die Kandidatur auf einem bestimmten Listenplatz ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Wahlgremium erforderlich, – bei Stimmengleichheit entscheidet der Parteichef oder eine Person seines Vertrauens unter den Anwesenden.
14.3.1 Mit dieser Regelung soll ermöglicht werden, dass jede/r “ Delegierte “ aus einem organisierten Parteibereich SpitzenkandidatIn der ZPA bei Nationalratswahlen werden kann.
14.3.2 Aus 14.3.1 ist abzuleiten, dass der jeweilige Parteichef nicht automatisch Spitzenkandidat bei Nationalratswahlen ist.
14.4 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.
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15. Erstellung der Kandidatenliste für Wahlen zum EU – Parlament
15.1 Die Kandidatenliste der ZPA für EU- Wahlen wird von einem Wahlgremium erstellt, das vom Parteichef ein halbes Jahr vor dem Wahltermin einberufen wird.
15.2 Das die Kandidatenliste festlegende Wahlgremium besteht aus den „Delegierten“ der organisierten Parteibereiche, dem Parteichef, seinem Stellvertreter und aus den Leitern der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat.
15.3 Für die Kandidatur eines ZPA- Mitgliedes auf einem bestimmten Listenplatz ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Wahlgremium erforderlich, – bei Stimmengleichheit entscheidet der Parteichef oder eine Person seines Vertrauens unter den Anwesenden.
15.4 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.
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16. Freiwillige Auflösung der Partei und Verwertung des Parteivermögens
16.1 Die Beschlussfassung zur freiwilligen Auflösung der Partei kann durch die Bundesparteileitung mit 2/3- Mehrheit an einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent erfolgen.
16.2 Das Parteivermögen wird bei 16.1 vom Bundesparteisekretär an die Organisation „SOS- Kinderdorf- Österreich“ übertragen.
Impressum und Kontakt
Demografie
Eines der großen Problemfelder unseres Staates und somit ein Schwerpunkt im Programm der ZPA ist der Umstand, dass mehr als ein Drittel des Kinderbetreuungsgeldes an Nicht- Österreicherinnen ausbezahlt wird, oder anders gesagt, von 85 000 Geburten im Jahr 2018 stammen etwa 25 000 von Zuwanderern. Die mathematische Kurzform für dieses demografische Dilemma kann wie folgt dargestellt werden:
30 1,3 zu 20 2,3
Das bedeutet, unsere jungen Frauen bekommen statistisch im Mittel ihr erstes Kind mit 30 Jahren und insgesamt 1,3 Kinder, – unsere Zuwanderinnen hingegen bekommen ihren ersten Nachwuchs durchschnittlich im Alter von etwa 20 Jahren und ebenso im statistischen Mittel 2,3 Kinder. Dieses Verhältnis hat gravierende Folgen für die Zusammensetzung der österreichischen Bevölkerung !
Das ZPA- Kindergeld- Modell will dieser Entwicklung entgegen steuern.
Dazu haben wir unser Konzept in ein komprimiertes Diagramm gepackt, das folgende Aussagen beinhaltet:
Teil 1: Ihr jungen Frauen in Österreich, bekommt eure Kinder wann Ihr wollt und wieviel Ihr wollt. Die maximale staatliche Förderung bekommt Ihr aber nur, wenn Ihr eure Kinder im Alter von 25 bis 30 bekommt und wenn eure Kinder bei der Geburt mehr als zwei österreichische Großeltern haben. Und selbstverständlich könnt Ihr euch auch dafür entscheiden, keine Kinder zu haben.
Teil 2: Hier sind die prospektiven jungen Väter betroffen, deren finanzielle Entlastung in diesem Diagramm mit der blauen Linie angedeutet werden kann. Bei ihnen wird im Lohnverrechnungsmodell der ZPA ein Teil des Nettolohnes, der etwa den Unterhaltsverpflichtungen für die Kinder im Falle einer Scheidung entspricht, direkt vom Arbeitgeber auf das Konto der Mutter überwiesen und eben dieser Bestandteil des Nettolohnes könnte bei dem hohen ZPA- Kindergeld herabgesetzt werden, vorausgesetzt aber, dass auf das junge Paar das oberste Trapez mit mehr als zwei österreichischen Elternteilen zutreffend ist. Gegenüber den derzeitigen etwa 42 % bei zwei Kindern könnte dieser Beitrag auf 15 % des Nettolohnes des jungen Vaters reduziert werden.
Denn es ist ganz wesentlich für das Selbstwertgefühl der jungen Väter, dass sie von sich aus einen höheren Beitrag ins Familienbudget einbringen können als ihnen vom Gesetzgeber im Falle einer Trennung vorgeschrieben wird. Das würde sicherlich auch das Verhalten der jungen Mütter gegenüber ihren Partnern eher bindend beeinflussen und somit zu einer Stabilisierung von Partnerschaften führen.
Der vom Arbeitgeber des jungen Vaters an die junge Mutter überwiesene Nettolohnanteil nimmt aber im mittleren und noch mehr im untersten Trapez zu, und darin liegt einige gesellschaftspolitische Brisanz, denn beim jungen muslimischen Paar im dritten Trapez würde bei zwei Kindern der heutige Nettolohnanteil von 42% vom Arbeitgeber des jungen Vaters direkt auf das Konto der jungen Mutter überwiesen werden, ebenso wie das staatliche Kindergeld.
Für dieses Konto wäre nur die junge Mutter zeichnungsberechtigt und eine Auszahlung könnte nur bei persönlichem Erscheinen am Bankschalter erfolgen. Dies würde eine wirtschaftliche Emanzipation der jungen muslimischen Mütter bedeuten und wird sicher in patriarchalen Familien zu einigen Diskussionen führen, aber selbstverständlich wäre keine Muslima gezwungen, diese monatlichen Beträge am Bankschalter zu beheben, sie könnte auch darauf verzichten, die nicht behobenen Beträge würden aber nach drei Monaten an die Staatskasse zurück überwiesen werden.
Teil 3: Ihr jungen muslimischen Frauen, überlegt euch, in welchem Alter Ihr euren Nachwuchs haben wollt und wieweit ihr euren Nachwuchs in unsere sprachliche und kulturelle Umgebung hineinführen wollt, denn im Bereichsreferat könnte euch bei integrativer Erziehung eurer Kleinkinder ein höheres staatlichen Kindergeld zuerkannt werden.
Aus dem Budget unseres Staates kommen 2019 rund 13 Milliarden oder 3,2% des BIP an Geld und Sachleistungen zugunsten der Kleinkind- Erziehung, das sind Kinderbetreuungsgeld (KBG), Familienbeihilfe, steuerliche Absetzbeträge, Gratis- Schulbücher, Freifahrten, außerschulische Veranstaltungen, einige zusätzliche Begünstigungen für sozial schwächere Familien und die Kosten für Personal und Infrastruktur der Kindergärten.
Das ZPA- Kindergeld ersetzt alle diese Leistungen, sie müssten also von den Müttern aus dem ZPA- Kindergeld bezahlt werden !
Fortsetzung folgt
PROGRAMM- EINFÜHRUNG
DEMOGRAFIE
Die Demografie sehen wir als Problem erster Ordnung und wir haben die wesentlichen Aussagen unseres Modells in einer Grafik komprimiert, – lassen Sie diese eine Minute auf sich einwirken und rufen Sie nicht gleich „Ariernachweis“ oder „Ahnenpass“.
Die etablierten Parteien nehmen die Verschiebung der Bevölkerungsanteile als unabwendbar hin, nicht so die ZPA, denn mit unserem Kindergeldmodell sehen wir sehr wohl die Chance, die Demografie zu beeinflussen. Wir nehmen dabei aber als erstes Kriterium für die Förderung nicht die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter sondern die Anzahl der österreichischen Großeltern des Kindes und wir sind uns bewusst, dass wir damit Österreicherinnen ungleich behandeln.
Weiterlesen
Programm- Staccato
Währung, Demografie, Bildung, Sicherheit, Abwehr der Migration, das absehbare Pensionsloch und das Co2- Problem können nur mit einschneidenden Strukturänderungen bewältigt werden !
VERFASSUNGSREFORM: Auflösung der Länderverwaltungen und der Länderparlamente, Zusammenlegung der Gemeinden zu etwa 140 Bereichen. Zwei Ebenen von Gebietskörperschaften – Bereiche und Bund und zwei Ebenen der Verwaltung – Bund und Bezirke, wobei die geografischen Grenzen von Bezirk und Bereich ident sein sollen. Die Bereiche sind die in Bezirksgrenzen zusammengelegten Gemeinden.
DEMOGRAFIE: Einführung des Kindergeld- Modells, bei dem die höchste staatliche Förderung jenen Müttern zukommen soll, die ihre Kinder vom 25. bis 30. Lebensjahr bekommen und deren Kinder bei der Geburt mehr als zwei österreichische Großeltern haben.
ÖFFENTLICHER SEKTOR: Auflösung der Gewerkschaften des Öffentlichen Sektors, denn unterhalb der Zentralstellen soll die Personalhocheit den Bezirks- Hauptleuten und auf Seiten der Gebietskörperschaft, also der „Bereiche“ der einfachen Mehrheit im Bereichsrat übertragen werden. Als Ausgleich dafür ein verfassungsmäßig verankerter staatlicher Transfer an die Gewerkschaften der Privatwirtschaft.
ARBEIT und WIRTSCHAFT: Einführung des NLP- Systems, des 12- Monate- Netto- Systems mit daraus abgeleiteter Berechnung des Pensionsbeitrages und eines zusammengelegten staatlichen Abgabenblockes.
CO2: Streichung der Umsatzsteuer für Investitionen in Gebäudedämmung, Erdwärme mit Tiefengeothermie, Wärmepumpen, PV, Solarthermie , Biogas- Anlagen und landschaftlich integrierte Wasserkraftwerke. Hinwendung zur Kernkraft mit Gen-4- Reaktoren und EU- Gelder für den Stellerator in Greifswald.
AUSSTIEG AUS DEM EURO: Rückkehr zum ATS- Schilling mit anfänglichem 1:1 Wechselkurs,- es könnte aber auch ein ATG- Gulden werden, denn die phonetische Nähe zum Gold erscheint recht attraktiv.
Diese ersten 6 Forderungen sind der SIX- PACK der ZPA ! Die Mitgliedschaft in der ZPA bedeutet das Eintreten für den SIX- PACK in Ihrem sozialen Umfeld ( online und offline ) – und Mitgliedschaft in der ZPA ist mit der Pflicht verbunden, für die ZPA auch zu kandidieren !
KAMMERN: Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in allen Kammern.
SOZIALVERSICHERUNGEN: Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger zu einer staatlichen Krankenversicherung und einer staatlichen Pensionsversicherung, – und abseits davon ein vielseitiger privater Versicherungsmarkt für Zusatzversicherungen.
SOZIALE SICHERHEIT: Verlagerung der Sozialkompetenz auf die Sozialreferate der Bezirke, Transferleistung auf Bezirkssebene bei Erwerbsunfähigkeit ( EET Erwerbsersatz- Transfer ) und Bildung von Sozialfonds in den „Bereichen“.
GESUNDHEIT: Eine staatliche Krankenversicherung, Selbstbehalte in den Ordinationen der niedergelassenen Ärzte – auch im ASVG. Koppelung der Krankenversicherung an die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Bund als einziger öffentlicher Träger von Krankenanstalten. Auflösung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
PENSIONEN: Individuelles Pensionskonto für jeden Staatsbürger, Möglichkeit zum gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand.
LANDWIRTSCHAFT: Einführung eines Landschaftsgeldes für bäuerliche Klein- und Mittelbetriebe, Förderung der Biologischen Landwirtschaft.
INNERE SICHERHEIT: Aufwertung der Bezirks- Polizeikommanden, Auflösung der Landes- Polizeikommanden.
JUSTIZ: Die oberen Etagen in Staatsanwaltschaft und Richterschaft sollen von Mitgliedern ihres Berufsstandes gewählt werden, aber Beibehaltung des ministeriellen Weisungsrechts. Zusammenlegung von Bezirksgerichten zu Erstinstanz- Sprengeln mit Aufwertung der Erstinstanzen. Einrichtungen für außergerichtliche Streitbeilegung auf Bereichsebene, also in den Großgemeinden.
VERTEIDIGUNG: ASVG- Berufsheer, Zivildienstpflicht für Männer oder wahlweise freiwillige Milizausbildung mit Aufnahmetest und monatlichem Milizgeld während des Milizstandes. Auflösung der Militäkommanden in den Bundesländern. Den Frauen sollte der Militärdienst offen stehen, -nicht aber die Miliz.
SCHULE / SPORT: Erhaltung der Gymnasialunterstufe, Verlagerung der Kompetenzen für Kindergärten und Volksschulen auf die „Bereiche“ ( Großgemeinden), Förderung des Jugendsports durch die Bereiche.
WISSENSCHAFT: Selbständige gut vernetzte Universitäten und Fachhochschulen mit Finanz- und Personalhoheit. Einführung von Studiengebühren. Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Studentenkammer- ÖH.
KUNST / KULTUR: Kunst- und Kulturförderung durch den Bund und die Bereiche, Begünstigung des Kunstsponsorings durch Firmen und Private.
EUROPA: Festigung zu einem Staatenbund als Konglomerat von Nationalstaaten. Beendigung der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei.
STAAT / KIRCHEN: Abschaffung der Individualkirchensteuer und staatlicher Transfer an jene Religionsgemeinschaften, die den Primat der staatlichen Gesetzgebung anerkennen.
Fortsetzung folgt
Parteibereiche
Neben jedem Bereichsnamen sind die Abkürzung, die Sollzahl und die Statuszahl angeführt. Aus der Statuszahl ist der Organisationsgrad des Bereiches ersichtlich.
Bedeutung der Statuszahl (SZ):
ORGANIGRAMM
Das Wesentliche der Parteistruktur ist die Unterteilung Österreichs in Parteibereiche, die weitgehend mit den politischen Bezirken ident sind, jedoch in der Umgebung Wiens, der Landeshauptstädte und auch darüber hinaus Abweichungen von den Bezirksgrenzen aufweisen. Der untere Teil der nachfolgenden Grafik symbolisiert diese Parteibereiche mit ihren unterschiedlichen Mitgliederzahlen.
Die Parteibereiche entsenden ihre Delegierten in den Bundeskonvent, der im oberen Teil dargestellt ist. Innerhalb dieses Konvents werden 18 Teams gebildet, von denen jedes ein Thema des Parteiprogrammes ausgestaltet und einen Teamleiter ernennt.
Diese 18 Teamleiter bilden zusammen mit dem Parteichef die Bundesparteileitung.
– etwa 140 Parteibereiche, die genaue Zahl steht noch nicht fest.
Punkt 9 der Statuten regelt die Parteistruktur im Detail.
„SOLLZAHL “ AN MITGLIEDERN IM PARTEIBEREICH
Jedem Bereich ist auf der Liste der Parteibereiche eine “ Sollzahl “ von Parteimitgliedern zugeordnet. Diese Zahl stellt kein Limit dar, sondern hat lediglich Bedeutung für die weitere Organisation und ist bewußt so niedrig angesetzt, weil nur wenige Leute in unserem Staat über die Freiheit verfügen, die ersten sechs Punkte des Parteiprogramms in ihrem Umfeld vertreten zu können.
Mit Erreichen der Sollzahl können im betreffenden Bereich nacheinander die Funktionen des „Delegierten“ und des „Sekretärs“ bestimmt werden und erst mit Ernennung dieser zwei Funktionäre erreicht der jeweilige Parteibereich den Status 1 und gilt damit als organisiert.
Punkt 9.1 der Statuten regelt die Bestellung der Funktionäre im Detail.
REIHUNG IM PARTEIBEREICH
Bis zur Erreichung der “ Sollzahl “ an Mitgliedern im Parteibereich erfolgt die Auflistung nach aufsteigenden Mitgliedsnummern, die mit Datum des Eintrags vergeben werden,- in Ihrem Account sehen Sie diese Mitgliedsnummer neben Ihren Vor- und Nachnamen.
Sobald die Sollzahl in Ihrem Parteibereich erreicht ist, erscheint in Ihrem Account ein Punktekonto, aus dem Sie Punkte an jene Mitglieder Ihres Parteibereiches vergeben können, die Sie für eine Funktionärstätigkeit als am besten geeignet erachten. Sie können so entscheiden, welches Mitglied Sie in den Bundeskonvent entsenden wollen, wen sie als Verbinder zu den nachbarlichen Parteibereichen haben wollen und wer die Organisation innerhalb Ihres Parteibereiches leiten soll.
Statuten der Zentrumpartei Austria 2019
1. Name der Partei
Zentrumpartei Austria | Abkürzung : ZPA
2. Sitz der Partei
Zentrumpartei Austria| die Adresse wird zeitnah festgelegt.
3. Zweck der Partei
Beteiligung an der demokratischen Willensbildung in der österreichischen Bevölkerung.
4. Vertretung nach außen
Parteichef: Dr. Helmut Bierbaumer
Parteichef- Stellvertreter: wird zeithnah namhaft gemacht
5. Tätigkeiten und Finanzierung
5.1 Tätigkeiten
Die Zentrumpartei Austria nimmt durch aktive Parteimitglieder Kontakt mit der österreichischen Wahlbevölkerung auf, – dies erfolgt via öffentliche Veranstaltungen, Internet, Printmedien, Hörfunk und TV.
5.2 Finanzierung
5.2.1 Es werden keine Mitgliedsbeiträge eingehoben.
5.2.2 Parteispenden von Privatpersonen, Firmen und Organisationen:
5.2.4 Verkauf von Parteisymbolen und Merchandising.
5.2.5 Parteienförderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Erwerb der Mitgliedschaft.
6.1.1 Das Bundesgebiet Österreichs ist in Parteibereiche unterteilt. Die Liste der Parteibereiche ist auf der Website www.zpa.at ersichtlich.
Die Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria erfolgt durch selbständigen Eintrag in die Mitgliederliste jenes Parteibereiches, für den sich das Mitglied entscheidet, – dies erfolgt durch Erstellen eines ZPA- Accounts.
Ein Parteimitglied kann nur in einer Parteibereichs- Liste aufscheinen.
6.1.2 Voraussetzung der Mitgliedschaft: Österreichische Staatsbürgerschaft und vollendetes 18. Lebensjahr.
6.1.3 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch das selbständige Einrichten eines ZPA- Accounts auf der Webseite www.zpa.at.
6.1.3.2 Zuteilung einer ZPA- Mitgliedsnummer im Parteibereich aufsteigend nach Datum der Account- Erstellung.
6.1.4 Die Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria ist definiert als Aufscheinen von Vor- und Nachnamen sowie der Mitgliedsnummer in jenem Parteibereich, für den sich das Parteimitglied bei der Erstellung seines Accounts entscheidet. Die Mitglieder eines Parteibereiches können die Namen und Mitgliedsnummern ausschließlich jener Parteimitglieder einsehen, die den selben Parteibereich für ihre Aktivitäten angegeben haben.
6.1.5 Die Mitgliederlisten aller Parteibereiche werden vom Leiter des Teams A- Parteistruktur geführt.
6.2 Beendigung der Mitgliedschaft
6.2.1 Freiwillige Beendigung. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria erfolgt durch selbständiges Löschen des Accounts.
6.2.2 Die Beendigung der Mitgliedschaft gegen den Willen des Mitgliedes ist in Punkt 11. festgelegt.
. 7.Rechte und Pflichten der Parteimitglieder
7.1.1 Die Rechte der Parteimitglieder sind aus den nachfolgenden Punkten der Statuten ersichtlich.
7.2.1Die Parteimitglieder verpflichten sich, in ihrer Gemeinde sowie im darüber hinaus reichenden sozialen Umfeld und in ihren sozialen Medien für die Ziele der ZPA zu werben.
8. Organe der Zentrumpartei Austria
8.1 Organe auf Bundesebene
8.1.1 Der Parteichef wird an einem ordentlichen oder an einem außerordentlichen Bundeskonvent von 18 Teamleitern ( A – R ) mit 2/3- Mehrheit aus ihrer Reihe bestimmt.
8.1.2 Der Stellvertretende Parteichef wird an einem ordentlichen oder an einem außerordentlichen Bundeskonvent von 18 Teamleitern ( A – R ) mit 2/3- Mehrheit aus ihrer Reihe bestimmt.
9.1 Einsetzung der Organe und deren Funktionärstätigkeit in den Parteibereichen.
9.1.1 Das Bundesgebiet ist in Parteibereiche unterteilt, welche in der Liste der Parteibereiche auf www.zpa.at aufgelistet sind.
9.1.2 Die Reihung der Parteimitglieder erfolgt nach aufsteigenden Mitgliedsnummern im Parteibereich.
9.1.3 Mit Erreichen der Sollzahl an Parteimitgliedern im Parteibereich wird jedem Mitglied in seinem Account die Möglichkeit zur Verfügung gestellt, ein anderes Mitglied als Delegierten zu wählen, der/die sowohl für die Leitung des Parteibereiches als auch für die Entsendung in den Parteikonvent als bestgeeignet erscheint.
9.1.4 Diese Wahlstimme kann dem Delegierten zum Jahreswechsel auch wieder entzogen und einem anderen Mitglied im Parteibereich zugeordnet werden.
9.1.4.1 Der Punkt 9.1.4 gilt nicht für Delegierte, die in der Bundesparteileitung vertreten sind, die Mitglieder der Bundesparteileitung können NICHT aus den Parteibereichen, aus den sie stammen, abgewählt werden.
9.1.5 Der Bereichs- Delegierte zum Bundeskonvent ( “ der/die Delegierte “ ) vertritt den Parteibereich im Bundeskonvent und wirkt aktiv an der weiteren Gestaltung der Partei auf Bundesebene mit.
9.1.6 Der Delegierte ernennt ein Parteimitglied seines Vertrauens im Parteibereich zum Bereichs- Sekretär
9.1.7 Der Bereichs- Sekretär gestaltet die Kommunikation der Parteimitglieder im Parteibereich und organisiert periodische Treffen.
9.1.8 Der Bereichs- Sekretär hält ständigen Kontakt mit den Bereichs- Sekretären der angrenzenden Parteibereiche.
9.1.9 Der Bereichs- Sekretär ist ständiger Ansprechpartner für den Bundespartei- Sekretär.
9.2 Beendigung der Funktionärstätigkeit in den Parteibereichen.
9.2.1 Jeder der zwei Funktionäre des Parteibereiches kann jederzeit freiwillig seine Parteifunktion zurücklegen .
9.2.2 Nach 9.2.1 des „Sekretärs“ betraut der/die Delegierte ein Mitglied seines/ihres Vertrauens mit dieser Funkion.
9.2.3 Der Delegierte kann jederzeit den Sekretär von seiner Funktion entbinden und ein Parteimitglied seines Vertrauens im Parteibereich mit dieser Funktion betrauen.
9.2.4 Für die Abwahl des Delegierten gegen seinen Willen während des Jahresverlaufes muß die Zustimmung des Parteichefs eingeholt werden, der eine digitale Neuwahl des Delegierten in die Wege leitet.
9.2.4.1 Für diese Neuwahl des Delegierten während des Jahresverlaufes ist die Unterschrift von 2/3 der Parteimitglieder im Parteibereich erforderlich.
9.2.7 Der Punkt 9.2.4 gilt nicht für Delegierte, die in der Bundesparteileitung vertreten sind. Die Mitglieder der Bundesparteileitung können auch zum Jahreswechsel NICHT aus den Parteibereichen, aus den sie stammen, abgewählt werden.
9.3 Teambildungen unter den Delegierten.
9.3.1 Jeder Parteibereich entsendet nach 9.1.3 eine/n Delegierte/n in den Bundeskonvent der Zentrumpartei Austria.
9.3.2 Der Bundeskonvent wird einmal im ersten Kalenderquartal vom Bundesparteisekretär ( Leiter Team B ) einberufen.
9.3.3 Voraussetzung für 9.3.2 ist, dass 2/3 aller Parteibereiche einen Delegierten zum Bundeskonvent bestellt haben.
9.3.4 2/3 der namhaft gemachten Delegierten können beim Bundesparteisekretär die Einberufung eines außerordentlichen Bundeskonvents beantragen.
9.3.5 Diesem Antrag aus 9.3.4 ist vom Bundesparteisekretär ( Leiter Team B ) innerhalb eines Monats Folge zu leisten.
9.3.6 Die Delegierten werden vom Parteichef entsprechend ihrer beruflichen Ausrichtung und ihrer Motivation den nachfolgenden Teams ( A – R ) zugeordnet.
9.3.6.1 Die einem Team zugeordneten Delegierten können auf eigenem Wunsch nur mit Zustimmung des Parteichefs in ein anderes Team wechseln.
9.3.7 Liste der Teams A – R
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9.3.8 Jedes Team ( A – R ) gilt erst mit 6 Delegierten als „ausreichend besetzt „.
9.4. Bestellung der Teamleiter
9.4.1 Jedes „ausreichend besetzte “ Team ( C – R ) bestimmt mit 2/3- Mehrheit einen Teamleiter und kann diesen auch mit 2/3- Mehrheit von seiner Funktion entbinden und einen Nachfolger aus dem Team bestellen. ( Hinweis: 3 gegen 2 ist keine 2/3- Mehrheit, sondern lediglich 60% zu 40%.)
9.4.2 Eine Ablösung eines Teamleiters ( C – R ) gegen seinen Willen kann nur auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent bei Anwesenheit von 4/5 aller namhaft gemachten Delegierten erfolgen.
9.4.3 Die Mitglieder der Teams ( A – R ) gestalten die Standpunkte der Zentrumpartei Austria innerhalb des Rahmens des Parteiprogrammes.
9.4.4 Die Teamleiter für A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat werden vom Parteichef eingesetzt und auch wieder vom Parteichef aus dieser Funktion entbunden.
9.4.5 Voraussetzung für die beiden Funktionen in 9.4.4 ist lediglich die Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria, – ein Delegiertenstatus ist dafür nicht erforderlich.
9.4.6 Die Teamleiter der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat können die Hälfte der Mitglieder in ihrem Team selbst unter den Delegierten auswählen.
9.4.7 Die Ablösung und Neubesetzung in 9.4.4 ist nicht an einen Bundeskonvent gebunden. Es sind jedoch der stellvertretende Parteichef sowie die Mitglieder des betreffenden Teams vom Parteichef schriftlich zu informieren.
9.5. Interimistischer Parteichef und Teamleiter der Teams A und B
9.5.1 Bis zur statutenkonformen Bestellung wird die Funktion des Parteichefs durch das Gründungsmitglied Dr. Helmut Bierbaumer besetzt.
9.5.2 Bis zur statutenkonformen Bestellung wird der Vizeparteichef durch den Parteichef ernannt.
9.5.3 Der Leiter des Teams A- Parteistruktur besetzt die Funktion des Leiters des Parteischiedsgerichtes.
9.5.4 Der Leiter des Teams B- Parteisekretariat besetzt die Funktion des Bundesparteisekretärs.
9.5.5 Alle Teamleiter ( A – R ) bilden gemeinsam mit dem Parteichef die Bundesleitung der Zentrumpartei Austria.
9.5.6 Die Teamleiter ( C– R ) behalten bei Annahme eines politischen Mandates weiterhin die Funktion der Delegierten ihrer Parteibereiche. Dies gilt auch für die Teamleiter A und B, wenn sie zu Delegierten ihres Parteibereiches ernannt wurden.
9.5.7 Der stellvertretende Parteichef wird aus den Teamleitern A bis R mit Unterschrift von 13 Teamleitern am Parteikonvent bestimmt und kann auch wieder mit Unterschrift von 13 Teamleitern ( A – R ) am Parteikonvent von dieser Funktion entbunden werden.
9.5.8 Der Punkt 9.5.7 wird erst möglich, wenn jedes Team ( C – R ) entsprechend 9.4 einen Teamleiter ernannt hat.
9.6. Änderungen von Programm und Statuten, Ablösung des Parteichefs.
9.6.1 Die Bundesleitung der Zentrumpartei Austria kann auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent bei Anwesenheit von 4/5 aller bestellten Delegierten mit 2/3- Mehrheit Änderungen des Parteiprogrammes und der Parteistatuten beschließen.
9.6.2 15 Teamleiter ( A – R ) können bei Anwesenheit von 4/5 aller bestellten Delegierten am ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent den Parteichef ablösen, und einen Teamleiter aus ihrer Reihe als neuen Parteichef einsetzen.
9.6.3 Die Ablösung des Parteichefs nach 9.6.2 kann erst erfolgen, wenn jedes Team ( A – R ) nach 9.4 vollständig besetzt ist.
9.6.4 Der abgelöste Parteichef scheidet daraufhin aus der Bundesleitung der Zentrumpartei Austria mit sofortiger Wirkung aus, bleibt aber Mitglied der Zentrumpartei Austria auf einer Parteibereichs- Liste seiner Wahl.
9.6.5 Aus dem Parteibereich des neuen Parteichefs ist umgehend, auch währen des Jahresverlaufes, ein neuer Delegierter zu bestimmen, denn der neue Parteichef hat nicht mehr die Funktion eines Delegierten. Aus seinem Parteibereich muss ein neuer Delegierter entsannt werden, der vom neuen Parteichef je nach Motivation und beruflicher Ausrichtung einem Team zugeordnet wird.
9.7 Pflichten des Parteichefs und des stellvertretenden Parteichefs.
9.7.1 Der Parteichef führt die gemeinsam mit dem Leiter Team B die Mitgleiderlisten der Parteibereiche. Er sorgt mit dem Team B- Parteisekretariat für ihre Sicherungskopien.
9.7.2 Der Leiter des Teams B- Parteisekretariat übermittelt dem stellvertretenden Parteichef monatlich die aktualisierten Parteibereichs- Listen auf einem elektronischen Datenträger.
9.7.3 Bei Nicht- Erfüllung von 9.7.2 hat der stellvertretende Parteichef die Pflicht zur unverzüglichen Einberufung der Bundesparteileitung und zur gleichzeitig erfolgenden Anberaumung eines außerordentlichen Bundeskonvents innerhalb eines Monats.
9.7.4 Bis zur statutenkonformen Bestellung des stellvertretenden Parteichefs besetzt der Leiter des Teams B- Parteisekretariat diese Funktion.
9.8.1 Die Durchführungsbestimmungen für die Parteistatuten werden vom Team A- Parteistruktur erarbeitet und bedürfen der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Delegierten an einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent.
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10. Erfordernisse für gültige Beschlussfassung durch die Parteiorgane
10.1 Die Fassung von Parteibeschlüssen der Zentrumpartei Austria ist der Bundesparteileitung vorbehalten.
10.2 Die Bundesparteileitung wird gebildet aus dem Parteichef und den Leitern der Teams A – R.
10.3 Alle Beschlüsse der Bundesparteileitung müssen mit 2/3- Mehrheit erfolgen und dies bei Anwesenheit von 4/5 aller namhaft gemachten Delegierten zum Bundeskonvent auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Parteikonvent.
10.4 Die Parteibeschlüsse werden vom Bundesparteisekretär ( Leiter Team B ) den Parteisekretären in den Parteibereichen schriftlich mitgeteilt.
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11. Schlichtung von Streitigkeiten
11.1 In der Organisations- Struktur der Zentrumpartei Austria hat das Team A- Parteistruktur zugleich die Funktion des Partei- Schiedsgerichtes.
11.2 Die Leiter der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat haben das Recht, jedes Mitglied eines jeden Parteibereiches durch Löschen seines Accounts aus der ZPA auszuschließen, formlos und ohne Begründung.
11.3 Der Parteichef kann in drei Fällen einen Antrag auf Parteiausschluss eines jeden Parteimitgliedes an den Leiter des Teams A– Parteistruktur stellen:
11.3.1 Nach jeglicher Relativierung des Holocaust durch ein Parteimitglied im Rahmen der politischen Tätigkeit.
11.3.2 Nach jeglicher Herabsetzung der Menschenwürde von Einzelpersonen durch ein Parteimitglied im Rahmen der politischen Tätigkeit.
11.3.3 Nach öffentlichen politischen Stellungnahmen eines Mitgliedes der Bundesparteileitung mit Inhalten, die vom Parteiprogramm der Zentrumpartei Austria abweichen. Dies gilt auch für Mandatare der ZPA, sei es als Gemeinderat, Landtagsabgeordneter, Nationalratsabgeordneter, als Bundesrat oder als EU- Abgeordneter.
11.4 Über einen Antrag des Parteichefs nach 11.3 muss das Team A– Parteistruktur ( Parteischiedsgericht) innerhalb einer Woche beraten und kann dem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmen, oder den Antrag mit einfacher Mehrheit ablehnen. Die Zustimmung des Teams A– Parteistruktur hat den Parteiausschluss des betreffenden Mitgliedes zur Folge.
11.5 Der Leiter des Teams A Parteistruktur kann jederzeit von sich aus ein Verfahren zum Parteiausschluss eines j e d e n Mitgliedes einleiten, auch eines Mitgliedes der Bundesparteileitung, davon ausgenommen ist lediglich der Parteichef.
11.5.1 Das Team A- Parteistruktur muss innerhalb einer Woche über diesen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds der Bundesparteileitung beraten und muss einen, vom betroffenen Mitglied namhaft zu machenden Vertreter innerhalb einer weiteren Woche anhören.
11.5.2 Als Vertreter kann vom betroffenen Mitglied jedes Mitglied der ZPA namhaft gemacht werden, – ausgenommen die Mitglieder der Bundesparteileitung.
11.5.3 Macht das betroffene Mitglied keinen Vertreter namhaft, so tritt am Ende der zweiten Woche der Parteiausschluss in Kraft.
11.5.5 Der Parteiauschluss eines Mitgliedes der Bundesparteileitung erfordert die Zustimmung des Parteichefs.
11.6 Der Parteiausschluss und die Begründung des Parteiausschlusses ist vom Leiter des Teams A- Parteistruktur allen Delegierten sowie den Sekretären des betreffenden Parteibereiches schriftlich mitzuteilen.
11.7 Für Streitigkeiten innerhalb der Zentrumpartei Austria, die nicht in 11.1 – 11.6 geregelt sind, ist als Schiedsgericht das Team A – Parteistruktur zuständig und entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
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12. Erstellung der Kandidatenliste für Gemeinderatswahlen.
12.1 Die Kandidatenliste der ZPA für Gemeinderatswahlen wird innerhalb einer Woche nach dem Stichtag von einem Wahlgremium erstellt.
12.1.2 Der/die ErstellerIn der Kandidatenliste muss Mitglied der Zentrumpartei Austria sein, – eine Liste der ZPA in einer Gemeinde kann also erst gebildet werden, wenn es mindestens ein Parteimitglied in der Gemeinde gibt.
12.2 Wenn aus einer Gemeinde bereits mehrere Parteimitglieder in der Bereichsliste eingetragen sind, dann erstellt dasjenige Mitglied die Kandidatenliste, das am Stichtag bestgereiht innerhalb der Bereichsliste angeführt ist, – das kann auch ein Funktionsträger sein.
12.2 Das Parteimitglied, das die Kandidatenliste erstellt, muss selbst nicht als Spitzenkandidat antreten, sondern kann sich auch an beliebiger Stelle der Kandidatenliste reihen, – es muss jedoch kandidieren.
12.2.1 Das Recht der Listenerstellung kann auf dasjenige Mitglied aus der Gemeinde übertragen werden, das am Stichtag in der Bereichsliste nächst gereiht ist und die Funktion der Listenerstellung übernimmt.
12.3 Die weiteren Kandidaten auf der Liste der ZPA bei Gemeinderatswahlen müssen nicht Parteimitglieder sein. Somit haben in ihrer Gemein anerkannte parteifreie Persönlichkeiten die Möglichkeit, auch als Spitzenkandidaten für die ZPA zu kandidieren, wenn sie vom listenerstellenden Parteimitglied an erste Stelle der Kandidatenliste aufgestellt werden.
12.3.1 Diese Kandidatur von Nichtmitgliedern ist nur auf Gemeindeebene möglich.
12.4 Wenn in der Mitgliederliste des Parteibereiches bereits mehrere Parteimitglieder aus der betreffenden Gemeinde aufscheinen, so hat jedes dieser Parteimitglieder die Pflicht zur Kandidatur bei der Gemeinderatswahl auf der Liste der ZPA.
12.4.1 Die Reihung weiterer Parteimitglieder auf der Kandidatenliste obliegt dem Parteimitglied, das die Kandidatenliste erstellt.
12.5 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.
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13. Erstellung der Kandidatenliste für Landtagswahlen.
13.1 Die Kandidatenliste der ZPA für Landtagswahlen wird innerhalb einer Woche nach dem Stichtag von einem Wahlgremium erstellt.
13.2 Das die Kandidatenliste festlegende Wahlgremium besteht aus den „Delegierten“ und den „Sekretären“ der einzelnen Parteibereiche im betreffenden Bundesland.
13.1.1 Der Parteichef, der stellvertretende Parteichef, der Leiter des Teams A- Parteistruktur und der Leiter des Teams B- Parteisekretariat haben Stimmrecht in diesem Wahlgremium.
13.1.2 Ort und Zeit des Zusammentreffens des Wahlgremiums wird vom Leiter des Teams A- Parteistruktur festgelegt.
13.2. Eine Kandidatur eines ZPA- Mitgliedes bei Landtagswahlen ist somit erst möglich, wenn sein Parteibereich ihn als Funktionär namhaft gemacht hat, sei es als Delegierter oder als Sekretär.
13.3 Jeder Kandidat muss für seinen angestrebten Listenplatz die einfache Stimmenmehrheit im Wahlgremium für sich gewinnen.
13.4 Wenn die Kandidaturwünsche der Funktionsträger durch Bestätigung der einfachen Mehrheit im Wahlgremium berücksichtigt sind, kann die Kandidatenliste vom Spitzenkandidaten mit einfachen Parteimitgliedern aus beliebigen Parteibereichen verlängert werden, wobei Parteibereiche mit gleichem Organisationsgrad ( Statuszahl ) gleichmässig berücksichtigt werden müssen.
13.5 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.
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14. Erstellung der Kandidatenliste für Nationalratswahlen
14.1 Die Kandidatenliste der ZPA für Nationalratswahlen wird innerhalb einer Woche nach dem Stichtag von einem Wahlgremium erstellt.
14.2 Das die Kandidatenliste festlegende Wahlgremium besteht aus den „Delegierten“ der organisierten, mit Status 1 versehenen Parteibereiche, dem Parteichef und aus den Leitern der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat.
14.3 Für die Kandidatur auf einem bestimmten Listenplatz ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Wahlgremium erforderlich, – bei Stimmengleichheit entscheidet der Parteichef oder eine Person seines Vertrauens unter den Anwesenden.
14.3.1 Mit dieser Regelung soll ermöglicht werden, dass jede/r “ Delegierte “ aus einem organisierten Parteibereich SpitzenkandidatIn der ZPA bei Nationalratswahlen werden kann.
14.3.2 Aus 14.3.1 ist abzuleiten, dass der jeweilige Parteichef nicht automatisch Spitzenkandidat bei Nationalratswahlen ist.
14.4 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.
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15. Erstellung der Kandidatenliste für Wahlen zum EU – Parlament
15.1 Die Kandidatenliste der ZPA für EU- Wahlen wird von einem Wahlgremium erstellt, das vom Parteichef ein halbes Jahr vor dem Wahltermin einberufen wird.
15.2 Das die Kandidatenliste festlegende Wahlgremium besteht aus den „Delegierten“ der organisierten Parteibereiche, dem Parteichef, seinem Stellvertreter und aus den Leitern der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat.
15.3 Für die Kandidatur eines ZPA- Mitgliedes auf einem bestimmten Listenplatz ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Wahlgremium erforderlich, – bei Stimmengleichheit entscheidet der Parteichef oder eine Person seines Vertrauens unter den Anwesenden.
15.4 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.
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16. Freiwillige Auflösung der Partei und Verwertung des Parteivermögens
16.1 Die Beschlussfassung zur freiwilligen Auflösung der Partei kann durch die Bundesparteileitung mit 2/3- Mehrheit an einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent erfolgen.
16.2 Das Parteivermögen wird bei 16.1 vom Bundesparteisekretär an die Organisation „SOS- Kinderdorf- Österreich“ übertragen.
Positionierung
Das erste Lager, – die „Sozialdemokratische Volkspartei- SVPÖ“ – hält sich mit Länderbürokratien, Kammern, Sozialversicherungen und mit den Gewerkschaften des Öffentlichen Sektors an der Macht und wird deshalb mit ihrem Festhalten an diesen Strukturen gegenüber den Herausforderungen unserer Zeit zunehmend chancenlos.
Die Zentrumpartei Austria bildet inhaltlich das zweite politische Lager der Mitte, denn sie kann mit ihrem Programm für die wesentlichen Probleme unserer Gesellschaft jene Lösungen anbieten, die von den etablierten Parteien nicht angedacht werden können – die ZPA attackiert in ihrem Programm die Machtsäulen der SVPÖ !
In das spaltungsfreudige dritte Lager haben sich neben den traditionell Ewiggestrigen vorübergehend viele orientierungslose Protestwähler verirrt, die das Programm der ZPA noch nicht kennen gelernt haben. Die Befassung mit populistischer Politik ist für Österreich aber lediglich eine Zeitvergeudung.
Die übrigen Parteien sind belanglos.
Bundeshymne
Die Zentrumpartei Austria
richtet das Ersuchen an Herrn Fendrich,
er möge seine Komposition „I am from Austria“
nach orchestraler Vertiefung und textlicher Erweiterung
der Republik Österreich als Bundeshymne zur Verfügung stellen.
Ueberheblichkeit, Drogen, Absturz und Anbiederung an die katholische
Kirche können an der Tatsache nichts ändern, dass er ein tragfähiges Gerüst
für eine zeitgeistige melodische Hymne an dieses unser Österreich geschrieben hat.
Die Zentrumpartei erlebt in der geltenden Hymne eine Zumutung an Gehörgänge und Stimmbänder.
Wenn die Zentrumpartei schon an staatlichen Symbolen kratzt, so macht sie auch kein Hehl daraus, dass nach ihrem Standpunkt der Stefansdom als österreichisches Wahrzeichen von einem Berg abgelöst werden sollte, – die besten Voraussetzungen bezüglich Lage und Erscheinung bietet dafür der Grimming, – von Stainach aus betrachtet hat er den Charakter einer Kathedrale.
Staat / Religion
Die Kirchen haben aufgrund ihrer verständlichen Hemmschwelle, bei der Einhebung der Kirchensteuer alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, einen nicht unbeträchtlichen Steuerausfall und deshalb spricht sich die Zentrumpartei für folgenden Kompromiss aus.
Österreich sollte den Kirchen einen Teil seiner staatlichen Einnahmen abtreten und die Kirchensteuer nicht mehr als Individualsteuer einheben lassen. Dieser staatliche Transfer könnte nominal höher sein als die derzeitigen Nettoeinnahmen der Kirchen aus der Kirchensteuer. Die zukünftige Wertentwicklung dieser vom Staat an die Kirchen übermittelten Transferleistung müsste jedoch an die Wertentwicklung des unteren Lohnsegmentes gekoppelt werden.
Die Zentrumpartei sieht hier eine Chance, die gesellschaftspolitische Kraft der christlichen Kirchen ein wenig aufzumuntern und formuliert die Forderung, dass die Grundlage für den staatlichen Kirchentransfer nicht mehr an die Bruttolöhne, sondern an die Wertentwicklung des „untersten Nettokollektivvertrags“ oder an die Wertentwicklung einer neuen Richtgröße, der so genannten „unteren Nettoquartane“ zu koppeln sei.
Eine Wertzunahme dieser unteren Nettoquartane hätte Mehreinnahmen der Kirchen zur Folge und zusätzlich wäre für sie der Aufwand für Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Kirchensteuer nicht mehr erforderlich.
Durch diesen Kunstgriff könnten die kirchlichen Kreise in unserem Staat veranlasst werden, in ihrem hintergründigen aber effektvollen Wirken mit den Gewerkschaften der Privatwirtschaft an einem Strang zu ziehen.
Somit hätten die Gewerkschaften nach der, von der Zentrumpartei geforderten Auflösung ihrer staatlichen und staatsnahen Anteile, einen nicht zu unterschätzenden Weggefährten an ihrer Seite.
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Kunst / Kultur
Im Konzept der Zentrumpartei sollte jeder Bezirk über ein eigenes Kunst- und Kulturbudget verfügen, aus dem nicht nur die regionalen Künstler, sondern auch die Traditions- und Brauchtumspflege ebenso wie die Musikförderung nach Entscheidungen der Bezirksparlamente bedacht werden könnten.
Der Ankauf von Kunst sollte dabei vor allem den Unternehmen und Selbständigen erleichtert werden und dies durch Anerkennung eines noch zu diskutierenden Prozentsatzes des Kaufpreises als Kunstfreibetrag in der Steuerbemessung. Ähnliches könnte auch für Konzerte und Veranstaltungen gelten.
Den Nicht- Ankauf der Klimt- Bilder bedauert die Zentrumpartei und tut dies abgesehen vom identitätsstiftenden österreichischen Wert dieser Kunstwerke. Wem es gegönnt war, diese Bilder zu betrachten, eventuell mit einem ASM- Violinkonzert im Kopfhörer, –
– der könnte in seinem Innersten einen Paukenschlag an das Tor der Unendlichkeit verspürt haben.