1. Namen der Partei
  2. Sitz der Partei
  3. Zweck der Partei
  4. Vertretung nach außen
  5. Tätigkeiten und Finanzierung
  6. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  7. Rechte und Pflichten der Parteimitglieder
  8. Organe der Zentrumpartei Austria
  9. Bestellung der Parteifunktionäre und Dauer ihrer Funktion
  10. Beschlussfassung durch die Parteiorgane
  11. Schlichtung von Streitigkeiten
  12. Erstellung der Kandidatenliste für Gemeinderatswahlen
  13. Erstellung der Kandidatenliste für Landtagswahlen
  14. Erstellung der Kandidatenliste für Nationalratswahlen
  15. Erstellung der Kandidatenliste für EU-Wahlen
  16. Freiwillige Auflösung und Verwertung des Parteivermögens

1. Name der Partei

Zentrumpartei Austria | Abkürzung : ZPA

2. Sitz der Partei

Zentrumpartei Austria| die Adresse wird zeitnah festgelegt.

3. Zweck der Partei

Beteiligung an der demokratischen Willensbildung in der österreichischen Bevölkerung.

4. Vertretung nach außen

Parteichef: Dr. Helmut Bierbaumer

Parteichef- Stellvertreter: wird zeithnah namhaft gemacht

5. Tätigkeiten und Finanzierung

5.1 Tätigkeiten

Die Zentrumpartei Austria nimmt durch aktive Parteimitglieder Kontakt mit der österreichischen Wahlbevölkerung auf, – dies erfolgt via öffentliche Veranstaltungen, Internet, Printmedien, Hörfunk und TV.

5.2 Finanzierung

5.2.1 Es werden keine Mitgliedsbeiträge eingehoben.

5.2.2 Parteispenden von Privatpersonen, Firmen und Organisationen:

5.2.4 Verkauf von Parteisymbolen und Merchandising.

5.2.5 Parteienförderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

6. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Erwerb der Mitgliedschaft.

6.1.1 Das Bundesgebiet Österreichs ist in Parteibereiche unterteilt. Die Liste der Parteibereiche ist auf der Website www.zpa.at ersichtlich.

          Die Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria erfolgt durch selbständigen Eintrag in die Mitgliederliste jenes Parteibereiches, für den sich das Mitglied entscheidet, – dies erfolgt durch Erstellen eines ZPA- Accounts.

          Ein Parteimitglied kann nur in einer Parteibereichs- Liste aufscheinen.

6.1.2 Voraussetzung der Mitgliedschaft: Österreichische Staatsbürgerschaft und vollendetes 18. Lebensjahr.

6.1.3 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch das selbständige Einrichten eines ZPA- Accounts auf der Webseite www.zpa.at.

6.1.3.2 Zuteilung einer ZPA- Mitgliedsnummer im Parteibereich aufsteigend nach Datum der Account- Erstellung.

6.1.4 Die Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria ist definiert als Aufscheinen von Vor- und Nachnamen sowie der Mitgliedsnummer in jenem Parteibereich, für den sich das Parteimitglied bei der Erstellung seines Accounts entscheidet. Die Mitglieder eines Parteibereiches können die Namen und Mitgliedsnummern ausschließlich jener Parteimitglieder einsehen, die den selben Parteibereich für ihre Aktivitäten angegeben haben.

6.1.5 Die Mitgliederlisten aller Parteibereiche werden vom Leiter des Teams A- Parteistruktur geführt.

6.2 Beendigung der Mitgliedschaft

6.2.1 Freiwillige Beendigung. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria erfolgt durch selbständiges Löschen des Accounts.

6.2.2  Die Beendigung der Mitgliedschaft gegen den Willen des Mitgliedes ist in Punkt 11. festgelegt.

. 7.Rechte und Pflichten der Parteimitglieder

7.1.1 Die Rechte der Parteimitglieder sind aus den nachfolgenden Punkten der Statuten ersichtlich.

7.2.1Die Parteimitglieder verpflichten sich, in ihrer Gemeinde sowie im darüber hinaus reichenden sozialen Umfeld und in ihren sozialen Medien für die Ziele der ZPA zu werben.

8. Organe der Zentrumpartei Austria

8.1 Organe auf Bundesebene

8.1.1 Der Parteichef wird an einem ordentlichen oder an einem außerordentlichen Bundeskonvent von  18 Teamleitern ( A – R ) mit 2/3- Mehrheit aus ihrer Reihe bestimmt.

8.1.2 Der Stellvertretende Parteichef wird an einem ordentlichen oder an einem außerordentlichen Bundeskonvent von 18 Teamleitern ( A – R ) mit 2/3- Mehrheit aus ihrer Reihe bestimmt.

9.1 Einsetzung der Organe und deren Funktionärstätigkeit in den Parteibereichen.

9.1.1 Das Bundesgebiet ist in Parteibereiche unterteilt, welche in der Liste der Parteibereiche auf www.zpa.at aufgelistet sind.

9.1.2 Die Reihung der Parteimitglieder erfolgt nach aufsteigenden Mitgliedsnummern im Parteibereich.

9.1.3 Mit Erreichen der Sollzahl an Parteimitgliedern im Parteibereich wird jedem Mitglied in seinem Account die Möglichkeit zur Verfügung gestellt, ein anderes Mitglied als Delegierten zu wählen, der/die sowohl für die Leitung des Parteibereiches als auch für die Entsendung in den Parteikonvent als bestgeeignet erscheint.

9.1.4 Diese Wahlstimme kann dem Delegierten zum Jahreswechsel auch wieder entzogen und einem anderen Mitglied im Parteibereich zugeordnet werden.

9.1.4.1 Der Punkt 9.1.4 gilt nicht für Delegierte, die in der Bundesparteileitung vertreten sind, die Mitglieder der Bundesparteileitung können NICHT aus den Parteibereichen, aus den sie stammen, abgewählt werden.

9.1.5 Der Bereichs- Delegierte zum Bundeskonvent ( “ der/die Delegierte “ ) vertritt den Parteibereich im Bundeskonvent und wirkt aktiv an der weiteren Gestaltung der Partei auf Bundesebene mit.

9.1.6 Der Delegierte ernennt ein Parteimitglied seines Vertrauens im Parteibereich zum Bereichs- Sekretär

9.1.7 Der Bereichs- Sekretär gestaltet die Kommunikation der Parteimitglieder im Parteibereich und organisiert periodische Treffen.

9.1.8  Der Bereichs- Sekretär hält ständigen Kontakt mit den Bereichs- Sekretären der angrenzenden Parteibereiche.

9.1.9 Der Bereichs- Sekretär ist ständiger Ansprechpartner für den Bundespartei- Sekretär.

9.2 Beendigung der Funktionärstätigkeit in den Parteibereichen.

9.2.1 Jeder der zwei Funktionäre des Parteibereiches kann jederzeit freiwillig seine Parteifunktion zurücklegen .

9.2.2  Nach 9.2.1 des „Sekretärs“ betraut der/die Delegierte ein Mitglied seines/ihres Vertrauens mit dieser Funkion.

9.2.3 Der Delegierte kann jederzeit den Sekretär von seiner Funktion entbinden und ein Parteimitglied seines Vertrauens im Parteibereich mit dieser Funktion betrauen.

9.2.4 Für die Abwahl des Delegierten gegen seinen Willen während des Jahresverlaufes muß die Zustimmung des Parteichefs eingeholt werden, der eine digitale Neuwahl des Delegierten in die Wege leitet.

9.2.4.1 Für diese Neuwahl des Delegierten während des Jahresverlaufes ist die Unterschrift von 2/3 der Parteimitglieder im Parteibereich erforderlich.

9.2.7 Der Punkt 9.2.4 gilt nicht für Delegierte, die in der Bundesparteileitung vertreten sind. Die Mitglieder der Bundesparteileitung können auch zum Jahreswechsel NICHT aus den Parteibereichen, aus den sie stammen, abgewählt werden.

9.3 Teambildungen unter den Delegierten.

9.3.1 Jeder Parteibereich entsendet nach 9.1.3 eine/n Delegierte/n in den Bundeskonvent der Zentrumpartei Austria.

9.3.2 Der Bundeskonvent wird einmal im ersten Kalenderquartal vom Bundesparteisekretär ( Leiter Team B ) einberufen.

9.3.3 Voraussetzung für 9.3.2 ist, dass 2/3 aller Parteibereiche einen Delegierten zum Bundeskonvent bestellt haben.

9.3.4 2/3 der namhaft gemachten Delegierten können beim Bundesparteisekretär die Einberufung eines außerordentlichen Bundeskonvents beantragen.

9.3.5 Diesem Antrag aus 9.3.4 ist vom Bundesparteisekretär ( Leiter Team B ) innerhalb eines Monats Folge zu leisten.

9.3.6 Die Delegierten werden vom Parteichef entsprechend ihrer beruflichen Ausrichtung und ihrer Motivation den nachfolgenden Teams ( A – R ) zugeordnet.

9.3.6.1 Die einem Team zugeordneten Delegierten können auf eigenem Wunsch nur mit Zustimmung des Parteichefs in ein anderes Team wechseln.

9.3.7 Liste der Teams A – R

 .

A Parteistruktur
G Infrastruktur
M Schule / Sport
B Parteisekretariat
H Wirtschaft
N Wissenschaft
C Verfassung / Verwaltung
I Umwelt
O Kunst / Kultur
D Justiz
J Gesundheit
P Verteidigung
E Inneres
K Soziales
Q Europa / Äußeres
F Finanzen
L Landwirtschaft
R Staat / Religionen

9.3.8 Jedes Team ( A – R ) gilt erst mit 6 Delegierten als „ausreichend besetzt „.

9.4. Bestellung der Teamleiter

9.4.1 Jedes „ausreichend besetzte “ Team ( C – R ) bestimmt mit 2/3- Mehrheit einen Teamleiter und kann diesen auch mit 2/3- Mehrheit von seiner Funktion entbinden und einen Nachfolger aus dem Team bestellen. ( Hinweis: 3 gegen 2 ist keine 2/3- Mehrheit, sondern lediglich 60% zu 40%.)

9.4.2 Eine Ablösung eines Teamleiters ( C – R ) gegen seinen Willen kann nur auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent bei Anwesenheit von 4/5 aller namhaft gemachten Delegierten  erfolgen.

9.4.3 Die Mitglieder der Teams ( A – R ) gestalten die Standpunkte der Zentrumpartei Austria innerhalb des Rahmens des Parteiprogrammes.

9.4.4 Die Teamleiter für A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat werden vom Parteichef eingesetzt und auch wieder vom Parteichef aus dieser Funktion entbunden.

9.4.5 Voraussetzung für die beiden Funktionen in 9.4.4 ist lediglich die Mitgliedschaft in der Zentrumpartei Austria, – ein Delegiertenstatus ist dafür nicht erforderlich.

9.4.6 Die Teamleiter der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat können die Hälfte der Mitglieder in ihrem Team selbst unter den Delegierten auswählen.

9.4.7 Die Ablösung und Neubesetzung in 9.4.4 ist nicht an einen Bundeskonvent gebunden. Es sind jedoch der stellvertretende Parteichef sowie die Mitglieder des betreffenden Teams vom Parteichef schriftlich zu informieren.

9.5. Interimistischer Parteichef und Teamleiter der Teams A und B

9.5.1 Bis zur statutenkonformen Bestellung wird die Funktion des Parteichefs durch das Gründungsmitglied Dr. Helmut Bierbaumer besetzt.

9.5.2 Bis zur statutenkonformen Bestellung wird der Vizeparteichef durch den Parteichef ernannt.

9.5.3 Der Leiter des Teams A- Parteistruktur besetzt die Funktion des Leiters des Parteischiedsgerichtes.

9.5.4 Der Leiter des Teams B- Parteisekretariat besetzt die Funktion des Bundesparteisekretärs.

9.5.5 Alle Teamleiter ( A – R ) bilden gemeinsam mit dem Parteichef die Bundesleitung der Zentrumpartei Austria.

9.5.6 Die Teamleiter ( C– R ) behalten bei Annahme eines politischen Mandates weiterhin die Funktion der Delegierten ihrer Parteibereiche. Dies gilt auch für die Teamleiter A und B, wenn sie zu Delegierten ihres Parteibereiches ernannt wurden.

9.5.7 Der stellvertretende Parteichef wird aus den Teamleitern A bis R mit Unterschrift von 13 Teamleitern am Parteikonvent bestimmt und kann auch wieder mit Unterschrift von 13 Teamleitern ( A – R ) am Parteikonvent von dieser Funktion entbunden werden.

9.5.8 Der Punkt 9.5.7 wird erst möglich, wenn jedes Team ( C – R ) entsprechend 9.4 einen Teamleiter ernannt hat.

9.6. Änderungen von Programm und Statuten, Ablösung des Parteichefs.

9.6.1 Die Bundesleitung der Zentrumpartei Austria kann auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent bei Anwesenheit von 4/5 aller bestellten Delegierten mit 2/3- Mehrheit Änderungen des Parteiprogrammes und der Parteistatuten beschließen.

9.6.2 15 Teamleiter ( A – R ) können bei Anwesenheit von 4/5 aller bestellten Delegierten am ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent den Parteichef ablösen, und einen Teamleiter aus ihrer Reihe als neuen Parteichef einsetzen.

9.6.3 Die Ablösung des Parteichefs nach 9.6.2 kann erst erfolgen, wenn jedes Team ( A – R ) nach 9.4 vollständig besetzt ist.

9.6.4 Der abgelöste Parteichef scheidet daraufhin aus der Bundesleitung der Zentrumpartei Austria mit sofortiger Wirkung aus, bleibt aber Mitglied der Zentrumpartei Austria auf einer Parteibereichs- Liste seiner Wahl.

9.6.5 Aus dem Parteibereich des neuen Parteichefs ist umgehend, auch währen des Jahresverlaufes, ein neuer Delegierter zu bestimmen, denn der neue Parteichef hat nicht mehr die Funktion eines Delegierten. Aus seinem Parteibereich muss ein neuer Delegierter entsannt werden, der vom neuen Parteichef je nach Motivation und beruflicher Ausrichtung einem Team zugeordnet wird.

9.7 Pflichten des Parteichefs und des stellvertretenden Parteichefs.

9.7.1 Der Parteichef führt die gemeinsam mit dem Leiter Team B die Mitgleiderlisten der Parteibereiche. Er sorgt mit dem Team B- Parteisekretariat für ihre Sicherungskopien.

9.7.2 Der Leiter des Teams B- Parteisekretariat übermittelt dem stellvertretenden Parteichef monatlich die aktualisierten Parteibereichs- Listen auf einem elektronischen Datenträger.

9.7.3 Bei Nicht- Erfüllung von 9.7.2 hat der stellvertretende Parteichef die Pflicht zur unverzüglichen Einberufung der Bundesparteileitung und zur gleichzeitig erfolgenden Anberaumung eines außerordentlichen Bundeskonvents innerhalb eines Monats.

9.7.4 Bis zur statutenkonformen Bestellung des stellvertretenden Parteichefs besetzt der Leiter des Teams B- Parteisekretariat diese Funktion.

9.8.1 Die Durchführungsbestimmungen für die Parteistatuten werden vom Team A- Parteistruktur erarbeitet und bedürfen der Zustimmung von 4/5 der anwesenden Delegierten an einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent.

 .

10. Erfordernisse für gültige Beschlussfassung durch die Parteiorgane

10.1 Die Fassung von Parteibeschlüssen der Zentrumpartei Austria ist der Bundesparteileitung vorbehalten.

10.2 Die Bundesparteileitung wird gebildet aus dem Parteichef und den Leitern der Teams A – R.

10.3 Alle Beschlüsse der Bundesparteileitung müssen mit 2/3- Mehrheit erfolgen und dies bei Anwesenheit von 4/5 aller namhaft gemachten Delegierten zum Bundeskonvent auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Parteikonvent.

10.4 Die Parteibeschlüsse werden vom Bundesparteisekretär ( Leiter Team B ) den Parteisekretären in den Parteibereichen schriftlich mitgeteilt.

 .

11. Schlichtung von Streitigkeiten

11.1 In der Organisations- Struktur der Zentrumpartei Austria hat das Team A- Parteistruktur zugleich die Funktion des Partei- Schiedsgerichtes.

11.2 Die Leiter der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat haben das Recht, jedes Mitglied   eines jeden Parteibereiches durch Löschen seines Accounts aus der ZPA auszuschließen, formlos und ohne Begründung.

11.3 Der Parteichef kann in drei Fällen einen Antrag auf Parteiausschluss eines jeden Parteimitgliedes an den Leiter des Teams A– Parteistruktur stellen:

11.3.1 Nach jeglicher Relativierung des Holocaust durch ein Parteimitglied im Rahmen der politischen Tätigkeit.

11.3.2 Nach jeglicher Herabsetzung der Menschenwürde von Einzelpersonen durch ein Parteimitglied im Rahmen der politischen Tätigkeit.

11.3.3 Nach öffentlichen politischen Stellungnahmen eines Mitgliedes der Bundesparteileitung mit Inhalten, die vom Parteiprogramm der Zentrumpartei Austria abweichen. Dies gilt auch für Mandatare der ZPA, sei es als Gemeinderat, Landtagsabgeordneter, Nationalratsabgeordneter, als Bundesrat oder als EU- Abgeordneter.

11.4 Über einen Antrag des Parteichefs nach 11.3 muss das Team A– Parteistruktur ( Parteischiedsgericht) innerhalb einer Woche beraten und kann dem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmen, oder den Antrag mit einfacher Mehrheit ablehnen. Die Zustimmung des Teams A– Parteistruktur hat den Parteiausschluss des betreffenden Mitgliedes zur Folge.

11.5 Der Leiter des Teams A Parteistruktur kann jederzeit von sich aus ein Verfahren zum Parteiausschluss eines j e d e n Mitgliedes einleiten, auch eines Mitgliedes der Bundesparteileitung, davon ausgenommen ist lediglich der Parteichef.

11.5.1 Das Team A- Parteistruktur muss innerhalb einer Woche über diesen Antrag auf Ausschluss eines  Mitglieds der Bundesparteileitung beraten und muss einen, vom betroffenen Mitglied namhaft zu machenden Vertreter innerhalb einer weiteren Woche anhören.

11.5.2 Als Vertreter kann vom betroffenen Mitglied jedes Mitglied der ZPA namhaft gemacht werden, – ausgenommen die Mitglieder der Bundesparteileitung.

11.5.3 Macht das betroffene Mitglied keinen Vertreter namhaft, so tritt am Ende der zweiten Woche der Parteiausschluss in Kraft.

11.5.5 Der Parteiauschluss eines Mitgliedes der Bundesparteileitung erfordert die Zustimmung des Parteichefs.

11.6 Der Parteiausschluss und die Begründung des Parteiausschlusses ist vom Leiter des Teams A- Parteistruktur allen Delegierten sowie den Sekretären des betreffenden Parteibereiches schriftlich mitzuteilen.

11.7 Für Streitigkeiten innerhalb der Zentrumpartei Austria, die nicht in 11.1 – 11.6 geregelt sind, ist als Schiedsgericht das Team A – Parteistruktur zuständig und entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

 .

 12. Erstellung der Kandidatenliste für Gemeinderatswahlen.

12.1 Die Kandidatenliste der ZPA für Gemeinderatswahlen wird innerhalb einer Woche nach dem Stichtag von einem Wahlgremium erstellt.

12.1.2 Der/die ErstellerIn der Kandidatenliste muss Mitglied der Zentrumpartei Austria sein, – eine Liste der ZPA in einer Gemeinde kann also erst gebildet werden, wenn es mindestens ein Parteimitglied in der Gemeinde gibt.

12.2 Wenn aus einer Gemeinde bereits mehrere Parteimitglieder in der Bereichsliste eingetragen sind, dann erstellt dasjenige Mitglied die Kandidatenliste, das am Stichtag bestgereiht innerhalb der Bereichsliste angeführt ist, – das kann auch ein Funktionsträger sein.

12.2 Das Parteimitglied, das die Kandidatenliste erstellt, muss selbst nicht als Spitzenkandidat antreten, sondern kann sich auch an beliebiger Stelle der Kandidatenliste reihen, – es muss jedoch kandidieren.

12.2.1 Das Recht der Listenerstellung kann auf dasjenige Mitglied aus der Gemeinde übertragen werden, das am Stichtag in der Bereichsliste nächst gereiht ist und die Funktion der Listenerstellung übernimmt.

12.3 Die weiteren Kandidaten auf der Liste der ZPA bei Gemeinderatswahlen müssen nicht Parteimitglieder sein. Somit haben in ihrer Gemein anerkannte parteifreie Persönlichkeiten die Möglichkeit, auch als Spitzenkandidaten für die ZPA zu kandidieren, wenn sie vom listenerstellenden Parteimitglied an erste Stelle der Kandidatenliste aufgestellt werden.

12.3.1 Diese Kandidatur von Nichtmitgliedern ist nur auf Gemeindeebene möglich.

12.4  Wenn in der Mitgliederliste des Parteibereiches bereits mehrere Parteimitglieder aus der betreffenden Gemeinde aufscheinen, so hat jedes dieser Parteimitglieder die Pflicht zur Kandidatur bei der Gemeinderatswahl auf der Liste der ZPA.

12.4.1 Die Reihung weiterer Parteimitglieder auf der Kandidatenliste obliegt dem Parteimitglied, das die Kandidatenliste erstellt.

12.5 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.

 .

13. Erstellung der Kandidatenliste für Landtagswahlen.

13.1 Die Kandidatenliste der ZPA für Landtagswahlen wird innerhalb einer Woche nach dem Stichtag von einem Wahlgremium erstellt.

13.2 Das die Kandidatenliste festlegende Wahlgremium besteht aus den „Delegierten“ und den „Sekretären“ der einzelnen Parteibereiche im betreffenden Bundesland.

13.1.1 Der Parteichef, der stellvertretende Parteichef, der Leiter des Teams A- Parteistruktur und der Leiter des Teams B- Parteisekretariat haben Stimmrecht in diesem Wahlgremium.

13.1.2 Ort und Zeit des Zusammentreffens des Wahlgremiums wird vom Leiter des Teams A- Parteistruktur festgelegt.

13.2. Eine Kandidatur eines ZPA- Mitgliedes bei Landtagswahlen ist somit erst möglich, wenn sein Parteibereich ihn als Funktionär namhaft gemacht hat, sei es als Delegierter oder als Sekretär.

13.3 Jeder Kandidat muss für seinen angestrebten Listenplatz die einfache Stimmenmehrheit im Wahlgremium für sich gewinnen.

13.4 Wenn die Kandidaturwünsche der Funktionsträger durch Bestätigung der einfachen Mehrheit im Wahlgremium berücksichtigt sind, kann die Kandidatenliste vom Spitzenkandidaten mit einfachen Parteimitgliedern aus beliebigen Parteibereichen verlängert werden, wobei  Parteibereiche mit gleichem Organisationsgrad ( Statuszahl ) gleichmässig berücksichtigt werden müssen.

13.5 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.

 .

14. Erstellung der Kandidatenliste für Nationalratswahlen

14.1 Die Kandidatenliste der ZPA für Nationalratswahlen wird innerhalb einer Woche nach dem Stichtag von einem Wahlgremium erstellt.

14.2 Das die Kandidatenliste festlegende Wahlgremium besteht aus den „Delegierten“ der organisierten, mit Status 1 versehenen Parteibereiche, dem Parteichef und aus den Leitern der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat.

14.3 Für die Kandidatur auf einem bestimmten Listenplatz ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Wahlgremium erforderlich, – bei Stimmengleichheit entscheidet der Parteichef oder eine Person seines Vertrauens unter den Anwesenden.

14.3.1 Mit dieser Regelung soll ermöglicht werden, dass jede/r “ Delegierte “ aus einem organisierten Parteibereich SpitzenkandidatIn der ZPA bei Nationalratswahlen werden kann.

14.3.2 Aus 14.3.1 ist abzuleiten, dass der jeweilige Parteichef nicht automatisch Spitzenkandidat bei Nationalratswahlen ist.

14.4 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.

 .

15. Erstellung der Kandidatenliste für Wahlen zum EU – Parlament

15.1 Die Kandidatenliste der ZPA für EU- Wahlen wird von einem Wahlgremium erstellt, das vom Parteichef ein halbes Jahr vor dem Wahltermin einberufen wird.

15.2 Das die Kandidatenliste festlegende Wahlgremium besteht aus den „Delegierten“ der organisierten Parteibereiche, dem Parteichef, seinem Stellvertreter und aus den Leitern der Teams A- Parteistruktur und B- Parteisekretariat.

15.3 Für die Kandidatur eines ZPA- Mitgliedes auf einem bestimmten Listenplatz ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Wahlgremium erforderlich, – bei Stimmengleichheit entscheidet der Parteichef oder eine Person seines Vertrauens unter den Anwesenden.

15.4 Die Kandidatenliste wird auf www.zpa.at veröffentlicht.

 .

16. Freiwillige Auflösung der Partei und Verwertung des Parteivermögens

16.1 Die Beschlussfassung zur freiwilligen Auflösung der Partei kann durch die Bundesparteileitung mit 2/3- Mehrheit an einem ordentlichen oder außerordentlichen Bundeskonvent erfolgen.

16.2 Das Parteivermögen wird bei 16.1 vom Bundesparteisekretär an die Organisation „SOS- Kinderdorf- Österreich“ übertragen.