In den meisten Bezirken in Österreich gibt es den Chefarzt der Gebietskrankenkasse. Die ZPA hält diese Funktion für nicht mehr zeitgemäß, sie bietet für die Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall neue Denkansätze, und fordert die Beendigung der derzeitigen Chefarztfunktion und die staatliche Einsetzung von Arbeitsmedizinern als “ Bezirks- Arbeitsreferenten „.

Dieser Arbeitsreferent soll einem Mitarbeiterteam , je nach Bereichsgröße von 3 bis 5 Personen , darunter ein zusätzlicher Arbeitsmediziner, vorstehen, welches ausschließlich damit beschäftigt sein soll, die Lohnkosten von Problem– Arbeitnehmern im Bereich soweit zu senken, dass die eingangs erwähnte Gewinnprämisse für den Arbeitgeber weiterbesteht.

Ein von Kündigung bedrohter Arbeitnehmer, oder auch dessen Arbeitgeber soll sich an diesen Arbeitsreferenten wenden können, der sich dann vor Ort die Details des von Kündigung bedrohten Arbeitsverhältnisses ansieht,

– und dem Arbeitnehmer auf seiner e-card jenen Betrag einspeichert, der dem Arbeitgeber bei Aufrechtbleiben des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitsreferat des Bezirkes aus Steuermitteln monatlich ersetzt wird.

Diese Arbeitsreferenten sollten nach einer wirtschaftlichen Zusatzausbildung mit den örtlichen Gegebenheiten und Problembereichen des lokalen Arbeitsmarktes bestens vertraut, und auf Grund ihrer medizinischen Ausbildung am ehesten in der Lage sein, die individuelle Situation eines Beschäftigungsverhältnisses einzuschätzen.

Die ZPA fordert, dass diesen “ Arbeitsreferenten “ die Kompetenz zugeteilt werde, die Anstellung eines Arbeitslosen durch die monatliche Refundierung eines Teils der Lohnkosten an den Arbeitgeber zu bewerkstelligen.
Ein vom Arbeitsreferat des Bereiches festgesetzter monatlicher Lohnkostenersatz an den Arbeitgeber, überwiesen vom Arbeitsreferat aus Steuergeldern, – dieses Konzept der Zentrumpartei ist eine unbürokratische Alternative zum “ Kombilohn „.
Der Begriff „Kündigungsfrist“ wird im weiteren durch den Begriff „Lohnfortzahlungs- Frist“ oder „LFZ- Frist“ ersetzt, denn in den Überlegungen auf dieser Seite bedeutet Kündigung das sofortige Ausscheiden aus dem Betrieb bei Weiterführung der Bezahlung bis zum Ende dieser “ LFZ- Frist „.

Bei sofortiger Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung hätte der Arbeitnehmer während der LFZ- Frist des vorherigen Arbeitsverhältnisses zwei Nettoeinkommen mit zweimaligen LOST- und PBT– Werten, die sich nicht gegenseitig beeinflussen sollten.

Dies wäre ein Anreiz für die ehest mögliche Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses, und damit wäre die „Zwischenlagerung“ in Schulungsprogrammen des AMS weniger erforderlich.
Betrieblich zielgerichtete Weiterbildung können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer selber organisieren und die teuren, oftmals vergeblichen AMS- Schulungen, mit denen die Arbeitslosenzahlen einer andauernden Kosmetik unterzogen werden, könnten massiv reduziert werden.

An dieser Stelle muß die ZPA wiederum die Vorzüge ihres Kindergeld– Konzeptes hervorheben. Denn dadurch verliert eine Kündigung für einen Arbeitnehmer mit Versorgungspflichten den wesentlichen Teil ihres Schreckens, denn sie macht ihn und seine Angehörigen nicht mehr zu Bittstellern innerhalb der Sozialbürokratie.

Wenn der Gekündigte im darauf folgenden Monat in seinem Umfeld lediglich eine Arbeit mit zwanzig Prozent geringerem Nettolohn findet, reduziert sich das monatliche Budget seiner vierköpfigen Familie durch das weiter gezahlte staatliche Kindergeld nur in einem einstelligen Prozentbereich!
Die Abkoppelung der finanziellen Versorgung der Nachkommen vom Erwerbseinkommen der Eltern durch das Kindergeldkonzept der Zentrumpartei ist die Voraussetzung für eine konstruktive Gestaltung des Arbeitsmarktes, und diese Steuerung des Arbeitsmarktes werden wir in den kommenden Jahren dringend benötigen.
Die folgenden Tabellen verdeutlichen die Funktion des Arbeitsreferenten. Dieses Zahlenwerk geht von der Annahme aus, dass für die Unterstützung von Arbeitslosen in Österreich rund 1,4 Milliarden Euro aus Steuermitteln zur Verfügung stehen würden, ein Bruchteil der derzeitigen Mittel – und dass der Arbeitsreferent in einem durchschnittlichen Bezirk mit etwa 60000 Einwohnern 802.750 Euro pro Monat als Lohnkostenersatz den Arbeitgebern zuteilen kann, wenn sie die betreffenden Arbeitslosen nach dem NPLRA- Schema beschäftigen.
Bevölkerung im Bezirk
60.000
unselbständig erwerbstätig von 15 bis 65 Jahren
23.000
davon Arbeitslose von 15 bis 65 Jahren
2.500
Beträge in EUR
Staatliche Mittel für Arbeitsmarktförderung pro Jahr
1.400.000.000
Jahresbudget eines Bezirks- Arbeits- Referates
10.000.000
Monatsbudget eines Bezirks- Arbeits- Referates
833.333
3,66 % davon Kosten des Bezirks- Arbeits- Referates
30.583
Freie Mittel für den Arbeitsmarkt pro Monat pro Bezirk
802.750

Prozent
Personen
Euro mtl
Summen in EUR
2
50
500
25.000
5
125
470
58.750
8
200
440
88.000
10
250
410
102.500
13
325
380
123.500
16
400
350
140.000
20
500
270
135.000
26
650
200
130.000
100%
2.500
802.750
Die Zuteilung der Beträge würde dem Arbeitsreferenten des Bezirkes obliegen, dessen Mitarbeiter die tatsächliche Situation eines jeden unsicheren Arbeitsplatzes vor Ort erkunden müsste.

Selbstverständlich könnten damit noch nicht alle Langzeit- Arbeitslosen in Beschäftigung gebracht werden, deshalb ist auch der Erwerbsunfähigkeits- Transfer ( EUT ) auf Bereichsebene im Konzept.

Bei eingehender Betrachtung obiger Tabellen könnte in Ihnen, verehrter Leser, langsam ein Bild davon entstehen, welche Reserven in diesem Staat vorhanden sind, und daraus könnte die Frage abgeleitet werden, – ob nicht Arbeitslosigkeit in diesem Staat künstlich aufrecht erhalten und finanziert wird, als Rechtfertigung für die Existenz der bürokratischen Strukturen in ihrem Umfeld.

Die obigen Tabellen basieren auf einem Wert von 1,4 Mrd € jährlich, die Summe der Bruttolöhne 2018 liegen bei etwa 175 Mrd, davon fließen mehr als 10 Mrd in die Arbeitslosenversicherung, und dazu kommt noch die AMS- Förderung durch den Bund, die von der Konjunkturlage abhängt und 2019 etwa 1,25 Milliarden beträgt.

Durch die Funktion des Arbeitsreferenten auf Bereichsebene könnten auch „Problemarbeitnehmer“ durch individuell auf sie eingestellte Reduzierung der Lohnkosten ihres Beschäftigungsverhältnisses davor bewahrt werden, ein Pendeldasein zwischen Arbeitsverhältnis, Arbeitslosigkeit, Krankenstand und Sozialhilfe führen zu müssen, um schließlich in Frühpension oder Erwerbsunfähigkeitspension die Arbeitslosenstatistik kosmetisch aufzuputzen.

Kündigungen im Krankenstand würde es geben, worunter die ZPA das sofortige Ausscheiden aus dem Betrieb versteht, bei weitergeführter Entlohnung innerhalb der LFZ- Frist durch den Arbeitgeber, und nach Ablauf der LFZ- Frist, bei anhaltender Erkrankung durch den Arbeitsreferenten aus Steuermitteln und schließlich durch einen Erwerbsunfähigkeitstransfer (EUT) vom Sozialreferat des Bereiches.

Die Lohnfortzahlung über die LFZ- Frist hinaus sollte im Krankheitsfall vom Bezirksarbeitsreferenten aus staatlichen Mitteln erfolgen können, der mit seinem Instrumentarium des Lohnkostenersatzes und seiner Kenntnis des Bezirksarbeitsmarktes am ehesten in der Lage wäre, nach Gesundung eine Aufnahme eines neuen Beschäftigungs verhältnisses zu bewirken.

Bei Aufrechtbleiben des Beschäftigungsverhältnisses während der Erkrankung, was wohl überwiegend der Fall ist, würde die Entlohnung weitergeführt werden.

Vom Arbeitgeber könnten für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit “ Unterstunden “ aufgezeichnet werden, von denen ein noch festzulegender prozentueller Anteil vom Arbeitnehmer durch „Überstunden“ ausgeglichen werden müsste.
Krankenstand

Eintägige Krankenstände zu den Fenstertagen müsste der Arbeitnehmer zu 90 % selbst ausgleichen und bei Erkrankungen über drei Wochen hinaus wäre kein Arbeitnehmeranteil mehr zu leisten. Nach einem Krankenstand von 10 Arbeitstagen ( 76 h bei einer 38 h- Woche ) müsste der Arbeitnehmer 10 %, also 7,6 Stunden durch Überstunden ausgleichen.

FACIT: Durch Einführung der NPLRA– Schemas in die betriebliche Lohnverrechnung kann der Staat die Jugend- und Altersarbeitslosigkeit reduzieren, die Frauenerwerbsquote steuern, gezielte Regionalförderung betreiben und mit den Arbeitsreferenten auf Bezirksebene zusätzlich den lokalen Arbeitsmarkt fördern,

– und dies mit minimalen bürokratischen Strukturen !

Der politisch interessierte Leser hat sicherlich schon die Konsequenz erwartet, auf die dieses Konzept hinausläuft, – eine Konsequenz, die jedoch nur im Zusammenhang mit dem Kindergeldkonzept gesehen werden darf, denn dadurch kann die Absicherung des Nachwuchses vom Erwerbseinkommen der Eltern abgekoppelt werden, und erst durch diese erfolgte Absicherung der Kinder ist das Arbeitsmarktkonzept der ZPA in Erwägung zu ziehen, – und natürlich nicht unter heutigen Bedingungen.

KONSEQUENZ
  • Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag in der „LOST“ enthalten.
  • Beendigung des Arbeitslosengeldes in der jetzigen Form.
  • Bei Langzeitarbeitslosen der individuell angepasste Erwerbsersatz- Transfer ( EET )
  • Eingliederung der AMS- Büros in die Bezirks- Arbeitsreferate.
  • Streichung eines Großteils der bisherigen AMS- Schulungsprogramme.

Das Streichen des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für ASVG – Versicherte über 56 und für jene im unteren Lohnsegment waren die ersten Schritte der großen Koalition auf diesem Weg, der logischerweise nur zum NPLRA- Konzept der Zentrumpartei führen kann.